Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
völkerrechtlicher Verträge auf Artikel 184 Absatz 1 BV stützt, der dem Bundesrat die Führung der auswärtigen Angelegenheiten zuweist33.
Im Nachgang zum Luftverkehrsabkommen mit Deutschland (siehe oben Ziff. 1.1.2), das vom Bundesrat zunächst vorläufig angewandt und in der Folge vom Parlament nicht genehmigt worden war, wurde im Jahr 2003 mit einer parlamentarischen Initiative vorgeschlagen, die Praxis des Bundesrates im Bereich der vorläufigen Anwendung von Verträgen zu kodifizieren (03.459 Parlamentarische Initiative – Vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen, Staatspolitische Kommission SR [SPK-S]). Daraus resultierte Artikel 7b RVOG, der am 8. Oktober 2004 verabschiedet wurde. Die Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages beschliessen oder vereinbaren kann, sofern die folgenden beiden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: «die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit». Nach der vorherigen Praxis des Bundesrates musste nur eine dieser beiden Bedingungen erfüllt sein; mit der Kodifizierung führte der Gesetzgeber somit eine erste bedeutende Einschränkung ein.
Als zweite Verpflichtung muss der Bundesrat der Bundesversammlung binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrages unterbreiten. Andernfalls endet die vorläufige Anwendung automatisch.
Die Aufnahme dieser neuen Bestimmung in das RVOG ging mit einer dritten Anforderung einher: In das Parlamentsgesetz wurde eine Bestimmung aufgenommen, die den Bundesrat verpflichtet, die zuständigen parlamentarischen Kommissionen zu konsultieren, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet (Art. 152 Abs. 3bis ParlG).
In den meisten Fällen handelt es sich bei den zuständigen parlamentarischen Kommissionen um die Aussenpolitischen Kommissionen, doch in bestimmten politischen Bereichen sind zuweilen auch andere parlamentarische Kommissionen zuständig. Die Entscheidung liegt bei den Büros und gegebenenfalls bei den Ratspräsidentinnen und -präsidenten (Art. 9 des Geschäftsreglements des Nationalrates vom 3. Oktober 200334 und Art. 6 des Geschäftsreglements des Ständerates vom 20. Juni 200335).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Minderheit der SPK-SR vorgeschlagen hatte, die vorläufige Anwendung nur zu erlauben, wenn die zuständigen Kommissionen keinen Einspruch erheben36. Diese Lösung wurde jedoch damals insbesondere mit der Begründung verworfen, der Bundesrat müsse jederzeit in der Lage sein, einen Vertrag vorläufig anzuwenden, um seine aussenpolitische Führungsverantwortung wahrnehmen zu können; ausserdem habe der Bundesrat eine allgemeine Zu-
33 Siehe dazu namentlich Thomas SÄGESSER, Die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Schweizerischen Bundesrat, in: recht, 2003, S. 85ff., 86 mit weiteren Hinweisen. Vgl. dazu auch Daniel THÜRER, St.Galler Kommentar zu Art. 166, Rz. 45. Anderer Meinung Urs SAXER/Patrick SUTTER, Die Voranwendung internationaler Verträge durch den Bundesrat: Dringlichkeit, Rechtsstaat und Demokratie im schweizerischen Staatsvertragsrecht, in: AJP 12/3003, S. 1406ff., 1411ff.
34 SR 171.13
35 SR 171.14
36 Siehe Bericht SPK-SR, BBl 2004 761, 771.