Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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worden war, doch in der Folge von den eidgenössischen Räten im Juni 2010 genehmigt wurde.

Was das MEDIA-Abkommen mit der EU betrifft, das zunächst vom Parlament abgelehnt worden war – schliesslich wurde das Abkommen im Sommer 2009 nach einer Zusatzbotschaft des Bundesrates verabschiedet –, hatten die Präsidenten der zuständigen parlamentarischen Kommissionen, die gemäss Artikel 152 Absatz 4 ParlG konsultiert worden waren, die vorläufige Anwendung genehmigt41.

1.1.3.8 Zusammenhang mit anderen parlamentarischen Vorstössen

Die parlamentarische Initiative 10.457. Joder (Neuregelung des Abschlusses und der Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen) verfolgt die gleichen Anliegen wie die beiden Motionen 10.3354 und 10.3366 und betrifft denselben Bereich.

In der Sitzung vom 14. Januar 2011 hat die SPK-NR der Initiative Folge gegeben. In der Sitzung vom 25. März 2011 hat auch die SPK-SR beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Die Arbeiten daran wurden jedoch ausgesetzt, bis der Bundesrat die Vorschläge zur Umsetzung der Motionen 10.3354 und 10.3366 unterbreitet.

1.2 Beantragte Änderungen

1.2.1 Verträge von beschränkter Tragweite

Der Bundesrat beantragt, Artikel 7a Absatz 2 RVOG zu ergänzen und genauer zu formulieren, um die Aufteilung der Kompetenzen zwischen der Exekutive und dem Parlament zu klären. Die beantragten Änderungen beruhen auf den folgenden Leitlinien:

Erstens soll das Parlament nicht mit Fragen überlastet werden, die nur von marginaler Bedeutung sind. Davon hängt der reibungslose Betrieb dieser Institution ab. Die Kompetenz des Bundesrates zum selbstständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite soll daher nicht so sehr eingeschränkt werden, dass kaum mehr ein Anwendungsbereich verbleibt.

Zweitens soll der generelle und subsidiäre Charakter von Artikel 7a Absatz 2 RVOG beibehalten werden. Würde in Absatz 2 eine Liste der betroffenen thematischen Bereiche eingefügt, wie dies mit den Motionen vorgeschlagen wird, würde diese Bestimmung ihren generellen und subsidiären Charakter zugunsten einer sektoriellen Ausrichtung verlieren, wie sie Artikel 7a Absatz 1 RVOG aufweist. Dies wäre mit dem Nachteil verbunden, dass Verträge in Bereichen, die weder Gegenstand einer Kompetenzdelegation in einem Spezialgesetz sind noch in Artikel 7a Absatz 2 RVOG aufgeführt sind, vom Bundesrat nicht mehr selbstständig abgeschlossen werden könnten. Sie müssten demzufolge der Bundesversammlung unterbreitet werden, selbst wenn es sich um Verträge von beschränkter Tragweite handelt. Der subsidiäre Charakter von Artikel 7a Absatz 2 RVOG sollte vielmehr noch mehr als gegenwärtig betont werden, indem ausdrückliche Delegationsbestimmungen ge-

41 BBl 2007 6692