Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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Verträge, die die alleinige Zuständigkeit der Kantone betreffen, ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c

Nach geltendem Recht kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen, die sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativtechnische Fragen regeln oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. Da neu ein eigener Absatz mit Negativkriterien vorgeschlagen wird, wird das Kriterium der bedeutenden finanziellen Aufwendungen aus Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG herausgelöst und in Absatz 3 als eigenständiges und generelles Ausschlusskriterium für völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite aufgenommen. Zusätzlich wird konkretisiert, wann eine durch einen völkerrechtlichen Vertrag verursachte finanzielle Aufwendung als bedeutend gilt. Die Limite wird bei finanziellen Aufwendungen von mehr als 5 Millionen Franken für einmalige Ausgaben und von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr für wiederkehrende Ausgaben festgelegt. Diese Limiten orientieren sich an der seit Jahren geltenden Praxis, wonach der Bundesrat befugt ist, im Bereich der Aussenpolitik Finanzhilfen bis zu dieser Höhe ohne spezifische gesetzliche Grundlagen, direkt gestützt auf seine verfassungsmässigen Kompetenzen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten, zu beschliessen51. Diese Praxis gilt allerdings nur, soweit es sich nicht um wichtige aussenpolitische Bereiche handelt; für diese Bereiche wurde die Praxis kodifiziert und damit gesetzliche Grundlagen geschaffen52.

Art. 7b Abs. 1bis

Als Folge der Änderung von Artikel 152 Absatz 3bis ParlG (siehe dazu die nachfolgenden Erläuterungen) wird auch Artikel 7b RVOG angepasst. Diese Bestimmung regelt in Absatz 1, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Bundesrat die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags beschliessen oder vereinbaren kann, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist. Bisher war der Bundesrat nicht verpflichtet, einer negativen Stellungnahme der zuständigen Kommissionen Folge zu geben, wenn dafür triftige Gründe vorlagen. Nach dem neuen Artikel 152 Absatz 3bis, zweiter Satz ParlG ist er jedoch dazu verpflichtet, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der zuständigen Kommissionen sich gegen die vorläufige Anwendung aussprechen. In Artikel 7b RVOG wird daher ein Absatz 1bis mit dieser Regelung eingefügt.

Art. 152 Abs. 3bis ParlG

Der erste Satz der Bestimmung, der eine Konsultationspflicht vorsieht bei einer vorläufigen Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, wird unverändert beibehalten. Die Bestimmung wird aber mit einer zusätzlichen Regelung ergänzt, welche es den zuständigen Kommissionen ermöglicht, die vorläufige Anwendung zu verhindern, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der zuständigen Kommissionen sich dagegen aussprechen. Dabei genügt es nicht, dass lediglich eine der zuständigen Kommissionen

51 Bestätigt im Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2000, Rechtsgrundlagen für Finanzhilfen im Bereich der Aussenpolitik.

52 Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007, SR 192.12