Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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Abkommen über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht und für Rückübernahmeabkommen.

Buchstabe d: Verträge, die sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. Diese Kriterien entsprechen der Definition der sogenannten «Bagatellverträge» (frühere Kategorie 6). Dabei handelt es sich beispielsweise um Vereinbarungen über den erleichterten Grenzübertritt von Rettungsteams bei Katastrophen, um die Abkommen, mit denen bestimmte technische Entwicklungen des Schengen-Besitzstandes übernommen werden, oder um Abkommen über die wissenschaftliche oder wirtschaftliche Zusammenarbeit (ein Beispiel ist die Vereinbarung zwischen der Schweiz und den USA zur Fortführung der Entwicklung und Förderung moderner Ausbildungstechnologien24). Das Kriterium, dass keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursacht werden, wird im Allgemeinen in Verbindung mit den anderen in Buchstabe d vorgesehenen Kriterien angewandt.

Es muss nur eine der vier Voraussetzungen nach den Buchstaben a–d erfüllt sein, damit der Bundesrat über die Kompetenz verfügt, den betreffenden völkerrechtlichen Vertrag abzuschliessen. Im Übrigen ist diese Aufzählung nicht abschliessend (siehe das Wort «namentlich» in der Einleitung zu Abs. 2 von Art. 7a RVOG).

Das massgebende Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob der Bundesrat einen völkerrechtlichen Vertrag selbstständig abschliessen kann, ist in allen Fällen die «beschränkte Tragweite» des jeweiligen Vertrages. Es besteht keine allgemeingültige Definition dieses Begriffs. Die Tragweite eines Vertrages bemisst sich immer nach dessen Inhalt. Nicht von einem Vertrag von beschränkter Tragweite ist auszugehen, wenn dieser in die rechtlich geschützten Interessen Privater eingreift oder eine Gesetzesänderung erfordert25. Ein weiteres Beurteilungskriterium zur Qualifizierung eines Vertrages von beschränkter Tragweite ist, dass er sich problemlos ins allgemeine innen- und aussenpolitische sowie ins wirtschaftliche Umfeld einfügt26.

Trotz des nicht abschliessenden Charakters von Artikel 7a Absatz 2 RVOG führte die Praxis der Bundesbehörden bislang zu keiner Erweiterung der oben aufgeführten Kriterien.

1.1.3.4 Quantitative Angaben

Aus rein quantitativer Sicht wird die grosse Mehrheit der von der Schweiz jedes Jahr abgeschlossenen Verträge (einschliesslich der Anpassungen bestehender Verträge) vom Bundesrat selbstständig abgeschlossen. So schloss der Bundesrat im Jahr 2009 346 völkerrechtliche Verträge ab, während die Bundesversammlung im gleichen Jahr den Abschluss oder die Änderung von lediglich 18 Staatsverträgen genehmigte. Im Jahr 2010 schloss der Bundesrat 385 völkerrechtliche Verträge ab; im gleichen Zeitraum genehmigte die Bundesversammlung den Abschluss oder die Änderung von 27 Verträgen.

Von den Verträgen, die der Bundesrat selbstständig, d.h. ohne Genehmigung der Bundesversammlung, abschloss, wurde nur ein kleiner Teil in Anwendung von Artikel 7a Absatz 2 RVOG abgeschlossen. So wurden in den Jahren 2009 und 2010 von insgesamt 346 bzw. 385 abgeschlossenen Verträgen (ohne Berücksichtigung der geänderten Verträge) nur 33 beziehungsweise 18 Verträge vom Bundesrat auf der Grundlage von Artikel 7a Absatz 2 RVOG abgeschlossen. Der Abschluss der restli-

24 Abgeschlossen am 28. Dezember 2009, BBl 2010 3757, Ziffer 5.5.

25 Siehe VPB 51/IV, 1987, Nr. 58, S. 399.

26 Siehe VPB 51/IV, 1987, Nr. 58, S. 399.