Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Frist von 30 Tagen nach dem Vorlegen des Vertrags im Parlament verlangt, dass dieser der ausdrücklichen Genehmigung unterstellt wird.

Die Gesetzgebung (Gesetz vom 7. Juli 1994 über die Genehmigung und Veröffentlichung von Staatsverträgen) sieht zudem eine Reihe von Ausnahmen vom Erfordernis einer Genehmigung durch das Parlament vor, namentlich wenn der Vertrag ausschliesslich die Umsetzung eines bestehenden Vertrags betrifft (Art. 7 Bst. b), wenn er nicht mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen verbunden ist und für eine Dauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen wird (Bst. c) oder wenn er die Verlängerung eines Vertrags betrifft, der abläuft (Bst. e). In einigen dieser Fälle (Bst. b und e) hat das Parlament dennoch die Möglichkeit, sich zum entsprechenden Vertrag zu äussern, wenn es dies innerhalb von 30 Tagen verlangt, nachdem ihm die Regierung ihre Absicht zum Abschluss des Vertrags mitgeteilt hat (Art. 8 und 9 des Gesetzes).

In dringenden Fällen kann ein Vertrag zudem vorläufig angewandt werden, sofern er dem Parlament möglichst rasch vorgelegt wird (Art. 10 des Gesetzes).

Vereinigte Staaten

Nach Artikel II Abschnitt 2 § 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten liegt die Kompetenz zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen beim Präsidenten, vorbehältlich der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Senats. Dieses relativ schwerfällige Verfahren wurde in der Praxis weitgehend durch das vereinfachte Vertragsabschlussverfahren ersetzt, nach dem der Präsidenten selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliesst. In der Praxis werden 90 % der Verträge, die von den Vereinigten Staaten abgeschlossen werden, nach diesem vereinfachten Verfahren als sogenannte «executive agreements» vom Präsidenten selbstständig abgeschlossen. Diese Vorrangstellung der Exekutive beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen muss jedoch differenziert betrachtet werden. Die «executive agreements» umfassen nämlich drei Vertragskategorien: jene, die von der Exekutive gestützt auf eine Ermächtigung durch die Legislative (Kongress) abgeschlossen werden, jene, die von der Exekutive gestützt auf eine in einem bestehenden, nach dem ordentlichen Verfahren genehmigten Vertrag enthaltene Delegation abgeschlossen werden, sowie jene, die von der Exekutive selbstständig, ohne besondere Ermächtigung oder Delegation abgeschlossen werden. Diese letztere Kategorie von Abkommen beruht auf den Kompetenzen, die die Verfassung dem Präsidenten einräumt, insbesondere in den Bereichen auswärtige Angelegenheiten, Militär, diplomatische Beziehungen und Vollzug der Gesetze. Die Abkommen, die auf dieser Grundlage geschlossen werden, beziehen sich zumeist auf Themen von untergeordneter Bedeutung, sind jedoch in einigen Fällen von grosser Tragweite. Zu denken ist beispielsweise an das Jalta-Abkommen von 1945, das vom Präsidenten selbstständig abgeschlossen wurde47. Ein Gesetz verpflichtet zudem das Aussenministerium, alle von der Exekutive geschlossenen Abkommen innerhalb von 60 Tagen nach ihrem Inkrafttreten an den Kongress weiterzuleiten.

47 Dieses Abkommen, das zwischen den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs geschlossen wurde, regelte die Einzelheiten der Beendigung des Krieges, insbesondere die Besetzung von Deutschland und die Grenzen der Sowjetunion und Polens.