Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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nutzen, zu erhöhen. In mehreren Aspekten bleibe die Verordnung aber unklar. SAJV, Naturfreunde Schweiz, WWF Zürich, BK NGO, BZ WWF, BW Bergwald, WWF Schweiz, Pro Natura, GEASI, CURAVIVA, ffu-pee und SNP halten fest, dass die Natur als Lern-, Bildungs- und Erholungsort weiterhin möglichst frei zugänglich sein und vor einer exzessiven Bewilligungspraxis geschützt werden soll. Für verschieden Gruppen würde eine Bewilligungspflicht unverhältnismässig und in der Praxis administrativ nicht zu bewältigen sein.

SAC, Procap und SW begrüssen die Beschränkung des Geltungsbereichs auf gewerbsmässige Aktivitäten. Nur so lasse sich ein öffentlich zugängliches Vereinsangebot mit ehrenamtlichen Tätigkeiten sinnvoll aufrechterhalten. Der ASVZ beantragt, die Verordnung dahingehend zu ergänzen, dass für gewerbsmässige und nicht gewerbsmässige Organisationen je geeignete Qualitätsmanagementsysteme angewendet werden.

OI ist von der Umsetzung des Gesetzes enttäuscht. Insbesondere Art. 20 der Verordnung bereite in der Praxisumsetzung Mühe.

Der SBauernV lehnt den Verordnungsentwurf grundsätzlich ab. Die Bäuerinnen und Bauern seien darauf angewiesen, ihre agrotouristischen Dienstleistungen möglichst unkompliziert und bewilligungsfrei zu gestalten. SGV ist der Meinung, dass es gerade in diesen für den Tourismus und die Berggebiete schwierigen Zeiten besonders wichtig sei, für die Risikoaktivitäten klare und für die ganze Schweiz einheitliche Regeln aufzustellen.

Der SVV befürwortet ein Gesetz, welches auch der Tourismusbranche im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Entfaltung ermöglicht. Die Entfaltung dürfe nie auf Kosten der Konsumenten oder der Gefährdung der Sicherheit der Bürger erfolgen. Die Assekuranz könne zwar für künftige Schadenfälle finanzielle Sicherheit anbieten. Sie könne aber nicht vor dem Schadenereignis durch Abschluss eines Versicherungsvertrages quasi eine Garantenstellung für Auswüchse bei den AnbieterInnen übernehmen. Die Sicherheit sei durch die AnbieterInnen von Dienstleistungen an sich zu gewährleisten. Entsprechend hätten die Bewilligungsbehörden hier primär Verantwortung bei der Zertifizierung zu übernehmen.

Stöckli hält fest, dass nautische Bewilligungen vom Kanton für die MittellandanbieterInnen von Flussfahrten gut und absolut genügend seien. Den Nahtourismus solle man nicht mit mehr Bürokratie und Mehrkosten verunmöglichen.

Das kf begrüsst, dass in den in der Verordnung aufgeführten Bereichen Mindestanforderungen an die mit entsprechenden Aufgaben betrauten Personen und die Umsetzung dieser Regelungen festgelegt werden.

Der SKV geht davon aus, dass der Kanusport nicht von der Verordnung betroffen sei.

Die bfu bedauert, dass darauf verzichtet werden soll, weitere Aktivitäten, insbesondere das Tauchen, Mountainbike-Touren sowie der Betrieb von Seilgärten (sog. „Seilparks“) der Verordnung zu unterstellen. Auch Weitwandern stellt sich die Frage, ob nicht weitere Aktivitäten im Sinne der Gleichberechtigung der Anbieter in die Verordnung aufgenommen werden müssten. Schneider fragt sich, wieso nicht auch das Basejumping als Risikoaktivität in der Verordnung aufgenommen worden sei.

Der SBV tritt für eine praxisnahe Ausgestaltung und einfache Handhabung ein.

Die SVP ist der Meinung, dass übertriebene Regulierungen kontraproduktiv seien. Das Prinzip der Eigenverantwortung dürfe nicht untergraben werden. Die insbesondere aus gesundheitlichen Gründen wünschenswerten Aktivitäten und sportlichen Betätigungen im Freien sollen keinesfalls durch Angstmacherei, Bevormundung und Regulierungswut eingeschränkt werden.

BAW stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Wanderleiterausbildung unter die RiskV zu stellen sei und fordert, dass die BAW Wanderleiter und jene von weiteren anerkannten Ausbildungsorganisationen weiterhin Schneeschuhwanderungen mit Gästen gegen Entgelt führen dürfen.

Trekking verlangt eine grundsätzliche Überarbeitung des Verordnungstextes, da die Verordnung über das Ziel hinaus schiesse. Auch Walks-4-U empfindet den Verordnungsentwurf als unverhältnismässige Einschränkung der in der Bundesverfassung garantierten Berufs- und Gewerbefreiheit. Der vorliegende Entwurf der RiskV weise protektionistische Züge auf (auch BWL, IUNR). Es dürfe nicht sein, dass die Verordnung als Schutz für gewisse Berufsgruppen miss-