Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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Bénédict, Busslinger, WWF Regiobüro, BK NGO, BZ WWF, BW Bergwald, WWF Schweiz, SILVIVA, SILVAFORUM, Pro Natura, NF Rheintal, GEASI, SAJV, per pedes, SVS, WWF

Zürich, IUNR, SBauernV, Agrotourismus, Cevi und Jubla verlangen sinngemäss, dass Tätigkeiten wie beispielsweise Wandern, Trekking (auch in weglosem, aber nicht absturz- oder lawinengefährdetem Gelände) oder Bachbegehungen ohne Hilfsmittel sowie Klettern in Klettergärten weiterhin ohne Bewilligung gewerbsmässig angeboten werden dürfen. Diese Aktivitäten seien keine Risikoaktivitäten im Sinne des Gesetzes. Es sei zumindest fraglich, ob die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit noch verhältnismässig und damit zulässig wäre. Im Weiteren wird verlangt, dass die Natur als Lern-, Bildungs-, Entwicklungs- und Erholungsort weiterhin möglichst frei zugänglich sein soll und Jugendverbände, Schulen und soziale Institutionen wie Kinder und Jugendheime, Behindertenheime, psychiatrische Kliniken und ähnlichen Einrichtungen sowie Pfadfinder- und Naturschutzgruppen, ornithologische Vereinigungen, NGO‘s weiterhin in der Natur arbeiten können. Schliesslich wird eine Bewilligungsfreiheit für die obgenannten Aktivitäten sowie für Ferien- und Weiterbildungsangebote in der Natur verlangt. Falls an der über SchneesportlehrerInnen und BergführerInnen hinausgehenden Reglementierung von Berufen festgehalten werde, ohne dass zusätzliche bewilligungsfreie Aktivitäten eingeführt werden, müsse eine dienliche Lösung gefunden werden für alle Personen, welche im Bereich Betreuung und Bildung gewerbsmässig in der Natur arbeiten. Von diversen Vernehmlassenden wird die Streichung von Artikel 7, resp. eine Ausnahmebestimmung für Aktivitäten in objektiv ungefährlichem Gelände verlangt.

SW ist der Meinung, dass es richtig sei, dass sich die Bewilligungspflicht für WanderleiterInnen auf das gewerbsmässige Anbieten von Aktivitäten im (winterlichen) schnee- oder eisbedeckten gebirgigen Gelände beschränke. Allerdings sei Art. 7 in dieser Hinsicht nicht genug präzis formuliert.

WeitWandern, SAC und ASAM fordern, dass in der Verordnung analog zur Regelung für SchneesportlehrerInnen auch der Einsatz von Personen in Ausbildung festgehalten werde.

Auch für Wanderleiter-AspirantInnen seien nämlich zwingend Praxistage vorgeschrieben.

BK NGO, BZ WWF, BW Bergwald, WWF Schweiz sowie Pro Natura sind der Meinung, dass

eine Bewilligungspflicht für Touren auf tieferem Niveau als WT4 als Präventionsmassnahme ungeeignet sei.

BWL vermisst eine Regelung für WanderleiterInnen ohne eidg. Fachausweis. Eine diesbezügliche Regelung erscheine als unerlässlich. Für solche WanderleiterInnen seien Tätigkeiten bis zu einem Schwierigkeitsgrad von T3 bzw. WT3 im schnee- oder eisbedeckten Gelände zuzulassen.

Absatz 1 Kantone:

ZH begrüsst es grundsätzlich, dass die Berufsgruppe der Wanderleiterinnen und Wanderleiter der Bewilligungspflicht unterstellt werden soll. Die Umschreibung in Art. 7 Abs. 1 sei jedoch zu überdenken. ZH, UR und VS schlagen vor, den Zusatz „schnee- oder eisbedeckt“ zu streichen. GL ist ebenfalls der Meinung, dass die Ausdehnung der Bewilligungspflicht allgemein auf gewerbsmässige Aktivitäten im gebirgigen Gelände näher zu prüfen sei. Es gäbe auch exponierte Stellen mit erhöhter Absturzgefahr, die nicht schnee- und eisbedeckt seien.

GR begrüsst es hingegen, dass nur Aktivitäten im Winter geregelt werden. Absatz 1 stehe jedoch im Widerspruch zu Absatz 3, in welchem auch die Sommertätigkeit (T3) geregelt werde. Das sei zu korrigieren.

Interessierte Organisationen:

SW und BAW beantragen, die Formulierung „im schnee- oder eisbedeckten gebirgigen Gelände“ mit „bei winterlichen Verhältnissen im gebirgigen Gelände abseits von markierten und präparierten Winterwanderwegen“ zu ersetzen. Auch für den SAC und mw geht zu wenig klar hervor, dass es sich nur um Winteraktivitäten der WanderleiterInnen handle. Procap beantragt ebenfalls, dass auf die winterlichen Verhältnisse abgestellt werde.

SAJV, BK NGO, BZ WWF, BW Bergwald und Pro Natura fordern eine Abgrenzung von Wanderungen mit Gefahrenexposition und solchen ohne Gefahrenexposition und in diesem Zu-