Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
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Artikel 14 Erteilung der Bewilligung Kantone:
BL regt an, dass als Kann-Formulierung die kürzere Geltungsdauer der Bewilligung bei Personen mit Sitz im Ausland auf zwei Jahre, bzw. ein Jahr in die Verordnung aufzunehmen sei.
FR findet, dass die kurzen Fristen in diesem Artikel fraglich seien und schlägt vor, die Fristen nicht der Verwaltung, sondern den Gesuchstellenden (z.B. 60 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit) vorzuschreiben.
Absatz 1 Kantone:
BS ist der Meinung, dass in Bezug auf die im Ausland ansässigen Gesuchstellenden anzufügen sei, dass die Gesuchsunterlagen in der Amtssprache der zuständigen kantonalen Behörde vorgelegt werden müssen. Es frage sich generell, ob (mit Ausnahme des gelegentlichen Anbietens gemäss Art. 12) nicht gefordert werden müsse, dass die Anbieterinnen und Anbieter von Risikoaktivitäten, die unter die Bewilligungspflicht fallen, über eine Niederlassung bzw. über einen Sitz in der Schweiz verfügen müssen.
BS, BL und SG lehnen es strikt ab, dass Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland das Gesuch bei einer kantonalen Behörde ihrer Wahl einreichen können und sind der Meinung, dass eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen habe, wo der Hauptteil der Aktivität durchgeführt werden soll, oder in dem Kanton, wo die erste Aktivität durchgeführt werden soll.
Absatz 2 Kantone:
BE sowie die Organisationen SIA und SOA sind der Meinung, dass sich die für das Gesuch beizubringenden Unterlagen vereinfachen lassen. Weder die Niederlassungsbewilligung noch der Handelsregisterauszug seien für die Behörden erforderlich.
SZ ist der Meinung, dass im Bewilligungsverfahren ein Versicherungsnachweis einzufordern sei. Dies sei im Anhang zu ergänzen.
Absatz 3 Kantone:
ZH und SZ würden es begrüssen, wenn das Bundesamt für Sport ein einheitliches Gesuchsformular für alle Kantone zur Verfügung stellen würde.
AR fragt sich, ob es diese ausdrückliche Regelung tatsächlich brauche und ob die Kantone nicht ohnehin kompetent seien, ein Formular vorzuschreiben.
SG ist der Meinung, dass – um unverhältnismässigen Rechtsaufwand bei den Kantonen zu vermeiden - Art. 14 Abs. 3 dahingehend umzuformulieren sei, dass dort, wo die Kantone ein Formular zur Verfügung stellen, die Verwendung dieses Formulars Voraussetzung für die Gültigkeit des Gesuches sei. Allenfalls sei Art. 14 Abs. 3 ganz zu streichen.
Absatz 4 und 5 Kantone:
AG, LU, ZH, AR und SZ erachten die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Bearbeitungsfristen von fünf Tagen für die Prüfung des Gesuches beziehungsweise 30 Tagen für den Entscheid über das Gesuch als zu kurz. Beantragt wird, wenn überhaupt solche Fristen vorgeschrieben werden sollen, mindestens eine Verdoppelung des Bearbeitungsfristen. BS und GR lehnen die vorgesehene verbindliche Frist zur Prüfung der Unterlagen (fünf Tage) und die dreissigtägige Frist bis zur Entscheidfällung der kantonalen Behörden ebenfalls ab. GR, AR und VD beantragen gar die Streichung dieser Fristen. Auch BL verlangt, dass auf die Nennung der Fristen verzichtet werde. Es sei weiter nicht klar, ob Kalender- oder Arbeitstage gemeint seien. Die Angaben seien zu ersetzen mit dem Passus „innerhalb nützlicher Frist“.
AR begrüsst die Regelung, wonach ein zur Verbesserung zurückgewiesenes Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn die anberaumte Frist nicht eingehalten wird.