Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
STV fordert, die verschiedenen bewilligungspflichtigen Aktivitäten gemäss Art. 1 Abs. 2 RiskG zu präzisieren, damit klar werde, wofür eine Bewilligung nötig sei. Es solle zudem festgehalten werden, dass neue Trend- und Sportaktivitäten auf deren Risikogehalt geprüft und gegebenenfalls in den Geltungsbereich der RiskV aufgenommen werden können.
Absatz 1
Buchstabe a Kantone:
GR erachtet die Definition des gebirgigen Geländes nach der Landwirtschaftszonenverordnung nicht als zielführend und schlägt vor, diese Definition zu streichen und die berechtigten Tätigkeiten (Geländebeschrieb) unter den einzelnen Bewilligungsarten festzulegen. AR beantragt, mindestens die Bergzone II vom Geltungsbereich und Begriff des „gebirgigen Geländes“ auszunehmen.
VD findet die Definition des Geländes gemäss Landwirtschaftszonenverordnung hingegen interessant. Trotzdem müsse beachtet werden, dass die meteorologischen Bedingungen die Gefahr des Geländes ebenfalls beeinflussen können.
Interessierte Organisationen: ERBINAT, Planoalto, Bénedict, Infoklick, Natur und Bewegung, Busslinger, Wildwerk,
Wakónda, Drudel 11, SUB, Rucksackschule, Förderverein Gantrisch, drosera, Rheinau-
bund, SVS, ASGIP, AFGIP, WWF Regiobüro, CURAVIVA, NF Rheintal, NWSP, SBauernV,
Agrotourismus, SAC, per pedes, mw, Walks-4-U und BWL vertreten die Meinung, dass die in der Verordnung vorgesehene Definition von gebirgigem Gelände für die Einschränkung von Risikoaktivitäten nicht zielführend sei.
GHFS fordert, dass die Definition von „gebirgigem Gelände“ genauer, bspw. durch die zur Begehung benötigten Hilfsmittel, zu bestimmen sei. Pro Senectute verlangt, dass die Bewilligungspflicht erst ab der Bergzone III eingeführt werde.
Buchstabe b Kantone:
GR beantragt, diese Definition zu streichen und die berechtigten Tätigkeiten (Gelände-
beschrieb) unter den einzelnen Bewilligungsarten festzulegen.
Interessierte Organisationen:
Der SBauernV erachtet die Definition für „felsiges Gelände“ als sinnvoll. Der SVS erachtet die Definition jedoch als viel zu breit.
Buchstabe c Kantone:
AR vertritt die Meinung, dass sich die Definition der „Risikoräume“ Bach- und Flussgebiete auf präzise Gebiete mit objektiv grösstem Risiko durch anschwellende Wassermassen zu beschränken habe. Die Definition im Verordnungsentwurf werde als ungeeignet erachtet und abgelehnt.
Interessierte Organisationen: Gemäss ERBINAT, Planoalto, Bénedict, Infoklick, Natur und Bewegung, Busslinger,
Wildwerk, Wakónda, Drudel 11, SUB, Rucksackschule, Förderverein Gantrisch, Rheinaubund, Naturfreunde Schweiz, WWF Regiobüro, CURAVIVA, per pedes und mw sei die Einschränkung von Risikoaktivitäten anhand dieses Merkmales nicht zielführend. ERBINAT, Infoklick, Natur und Bewegung, Wildwerk, Wakónda, Drudel 11, SUB, Rucksackschule, För-
derverein Gantrisch, Rheinaubund, Naturfreunde Schweiz und SVS führen dazu aus, dass
diese Definition zu einer unzulässigen Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes führe. Es sei eine Einschränkung auf die unmittelbare Gefahrenzone im und am Wasser nötig. Die eigentlichen Risikoaktivitäten an Gewässern seien mit Artikel 2 Abs. 1 lit. d-f ausreichend erfasst, so dass hier keine Ausweitung der Aktivitäten an den Gewässern nötig sei. Auch der SBauernV und Agrotourismus sind der Meinung, dass bei Anknüpfung an die Legaldefinition für Oberflächengewässer des Gewässerschutzgesetzes (Art. 4 Bst. a GSchG) sowie deren Er-