Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
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Buchstabe c Kantone:
Die Terminologie « insbesondere keine Aufstiegshilfen wie Pickel, Steigeisen oder Seile, benötigt werden » erscheint VS nicht adäquat. VD ist der Meinung, dass vor allem die Nutzung von Harscheisen Schneesportlehrern bzw. Schneesportlehrerinnen zu verbieten sei.
Organisationen:
Gemäss WeitWandern ist die Aufzählung in Buchstabe c nicht komplett. Diese Regelung sei jedoch sowieso überflüssig.
Absatz 3 Kantone:
UR schlägt vor, den Begriff „zur Führung“ mit „zum Unterricht“ zu ersetzen. ZH ist der Meinung, dass zudem der Begriff „ausreichende Grundausbildung“ näher zu definieren sei.
GR findet, dass auch Schneesportlehrer bzw. –lehrerinnen in Ausbildung eine Haftpflichtversicherung benötigen. Weiter sei die Begrenzung der Gruppengrösse unter Berücksichtigung des Risikos dieser Aktivität zu überprüfen.
VD und VS beantragen die Streichung von Absatz 3. Sie vertreten die Meinung, dass – sollte diese Bestimmung erhalten bleiben - die Berechtigung zu solchen Tätigkeiten auf Abfahrten im (z.B. von Sportbahnen) erschlossenen Gebiet beschränkt werden sollte, da die Schneesportlehrpersonen keine genügende Lawinenausbildung für das übrige Gebiet hätten (auch GL).
Interessierte Organisationen:
Gemäss SSSA berücksichtige diese Formulierung mit Ergänzungen die erhöhte Verantwortung, welche die Aufsicht über eine zweite Gruppe mit sich bringe und soll gleichwohl den Personen in Ausbildung ermöglichen, die notwendigen Erfahrungen erwerben zu können.
WeitWandern schlägt vor, die Formulierung „[…] unter ihrer Aufsicht auf Touren zur Führung […]“ zu wählen.
Der SBV ist der Meinung, dass diese Aktivitäten nur im erschlossenen Gebiet ausserhalb der markierten Abfahrten stattfinden sollten. Eine solche Anzahl Personen sei in der Praxis nur in erschlossenem Gebiet zu verantworten. Deshalb sei zu präzisieren, dass es um Tiefschneeabfahrten zwischen zwei Pisten oder neben einer Piste gehe, die vom Sicherheitsdienst des Skilift- oder Seilbahnbetriebs auf die Lawinengefährdung kontrolliert werden.
Artikel 7 Wanderleiterinnen und Wanderleiter Kantone:
LU spricht sich dafür aus, dass Wanderleiter und -leiterinnen nach Absatz 4 lit. b dazu berechtigt sein sollen, Schneeschuhwanderungen durchzuführen, sofern unter anderem die sachgerechte Beurteilung der Lawinengefahr im betreffenden Gebiet höchstens ein geringes Risiko ergebe. Angesichts der beschränkten Lawinenausbildung von Wanderleiterinnen und –leitern solle deren Einsatzbereich auf Schneeschuhwanderungen unterhalb der Waldgrenze eingeschränkt werden.
Gemäss AR und UR stehe dieser Artikel in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Risiken, mit welchen solche Wanderungen verbunden seien. Es stelle sich die Frage, ob Art. 7 dem Gesetzmässigkeitsprinzip gerecht werde. Der Gesetzgeber habe bewusst nur gewisse Berufe resp. Tätigkeiten der Bewilligungspflicht unterstellt. AR beantragt, dass sich die Anforderungen an die Wanderleiter und -leiterinnen resp. „Schneeschuhleiter und -leiterinnen“ auf effektive Risikoaktivitäten im engsten Sinne zu beschränken habe.
SG ist der Meinung, dass diese Bestimmung zu weit gehe. Die Bestimmung sei nicht gesetzeskonform und schränke die Wirtschaftsfreiheit unverhältnismässig ein. SZ beantragt gar die Streichung von Art. 7.
VD wünscht sich eine Regelung für Aspiranten und Aspirantinnen.
Interessierte Organisationen:
ERBINAT, Infoklick, Wildwerk, Natur und Bewegung, Wakónda, Drudel 11, SUB, Ruck-