Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
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FFA, aargauerwasser und SPSV fordern, die Anbieter von Schlauchbootfahrten auf Mittellandflüssen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung mit einzubeziehen. Die WW Grade I und II Typ Mittelland (breite offene Fliessgewässer) seien von der Verordnung abzukoppeln. Weiter werde ein Zusatz zur Tabelle des internationalen Kanuverbandes beantragt. Ein gutes Vorbild sei dabei die Tabelle Kajak Channel Deutschland, welche die Stufen Zahmwasser 1 bis 3 und dann die Stufen WW I bis VI unterscheide.
Buchstabe g Kantone:
GL ist der Meinung, dass der sogenannte Kiene-Swing bei der Umschreibung des Bungee-Jumpings als eine Variante explizit ein- oder implizit nicht auszuschliessen sei.
VD erachtet das Zurückgreifen auf Wikipedia für die Definition von Bungee-Juming als diskutabel. Dessen ungeachtet, erlaube diese Definition nicht, den « umgekehrten Bungee-Sprung » von der Bewilligungspflicht zu erfassen.
Buchstabe h Kantone:
VD bemängelt, dass der Begriff „Verantwortungsbereich von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen“ zu weit sei und viele verschiedene Interpretationen zulasse.
Interessierte Organisationen:
SBS nimmt zur Kenntnis, dass dieser Begriff mit den Richtlinien der SKUS übereinstimme.
Absatz 2 Interessierte Organisationen:
Für FFA und SPSV sind diese Definitionen unverständlich. Es handle sich um willkürliche Ausnahmen. Gemäss SILVIVA und IUNR soll Absatz 2 gestrichen werden.
Artikel 3 Kantonales Varianteninventar Kantone:
BE sowie die Organisationen SIA, bfu und SOA halten fest, dass mit dem Inventar keine Abweichungen zum RiskG und zur RiskV gemacht werden dürfen. „Orientieren“ sei deshalb ein zu schwacher Begriff, der zum Beispiel mit „Sie stellen darauf ab, …“ zu ersetzen sei.
GR begrüsst die Möglichkeit der Erstellung eines Varianteninventars (Kann-Formulierung).
AR weist darauf hin, dass es sich beim Varianteninventar um einen Geobasisdatensatz im Sinne der Geoinformationsgesetzgebung des Bundes handle.
FR und die Organisation ASAM sind der Meinung, dass der französische Begriff „itinéraires“ den bisher vorgesehenen Begriff „les randonnées et les descentes“ ersetzen solle.
Interessierte Organisationen:
Per pedes und IUNR wünschen, dass die kantonalen Inventare durch die Verordnung abgelöst werden. Dies führe ansonsten zu unnötiger Rechtsunsicherheit. SKV, SILVIVA, IUNR und ER-BINAT beantragen die ersatzlose Streichung von Art. 3. Auch WeitWandern, ASGIP und AF-GIP lehnen diese Regelung ab.
BWL erachtet diese Bestimmung als zweckmässig soweit sie so verstanden werde, als die Möglichkeit bestehe, WanderleiterInnen mit und ohne eidg. Fachausweis differenziert zu behandeln.
Artikel 4 Sorgfaltspflichten Kantone:
BE sowie die Organisationen SIA, bfu, SOA und IUNR sind der Meinung, dass die Sorgfaltspflichten nicht nur die Sicherheit des Materials zu umfassen haben. Es sei zu prüfen, ob nicht auch zu den weiteren Begriffen der Sorgfaltspflicht in Artikel 2 des Gesetzes Präzisierungen nötig seien.