Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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Interessierte Organisationen:

IUNR und per pedes erachten die Formulierung von Art. 7 Abs. 4 lit. b als unklar, weil ein Bezugssystem fehle. Eine fixe Festlegung auf die Gefahrenstufe „gering“ gemäss Lawinenbulletin gäbe keine Planungssicherheit und käme faktisch einem Berufsverbot gleich. Die BewilligungsinhaberInnen sollen die Lawinengefahr aufgrund der Beurteilung nach einer anerkannten Methode als gering beurteilen und der Geltungsbereich sei klar auf Aktivitäten mit erhöhtem Risiko einzugrenzen.

Der SBV ist der Meinung, dass das Wort „Führen“ mit dem Wort „Begleiten“ ersetzt werden müsse. Ausserdem sei bei lit. b folgender Satz anzufügen: „Wobei für die Einstufung des Risikos auf den aktuellen Stand des Wissens abzustellen ist, der u.a. in der vom Kern-

Ausbildungsteam „Lawinenprävention im Schneesport“ herausgegebenen Broschüre „Achtung Lawinen“ vermittelt wird“. In lit. c sei der Begriff „Aufsteigehilfen“ mit „Bergsteigermaterial“ zu ersetzen.

Die WL SBV sind der Meinung, dass in lit. c vorgesehen werden soll, dass abgesehen von Harscheisen oder Schneeschuhen keine weiteren technischen Hilfsmittel zum Erreichen eines Zieles geplant und eingesetzt werden dürfen. Diese Formulierung verbiete den geplanten Einsatz von technischen Hilfsmitteln, lasse aber das Mitführen eines sogenannten Wanderseils oder eines kleinen Pickels zu. Auch BAW verlangt, dass in lit. c der Begriff „Pickel“ gestrichen wird. Lit. b solle hingegen ersatzlos gestrichen werden. Es sei in der Eigenverantwortung der WanderleiterInnen, ihre Schneeschuhwanderungen entsprechend zu planen und durchzuführen. BWL ist ebenfalls der Meinung, dass Bewilligungen zum Führen von KundInnen auf Routen, die keinen Einsatz üblicher technischer Hilfsmittel erfordern, berechtigen müssen. Mit der entsprechenden Zusatzausbildung solle die Bewilligung auch z.B. für das Führen auf Klettersteigen oder ähnlichen Risikoaktivitäten in dem eigentlich BergführerInnen vorbehaltenen Gelände berechtigen. Weiter regt BWL an, zum Begriff „geringes Risiko“ mittels Fussnote in Abs. 4 lit. b auf das Merkblatt „Achtung Lawinen“ hinzuweisen.

Artikel 8 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer Kantone:

LU begrüsst grundsätzlich die Ausweitung des Einsatzbereiches von Kletterlehrerinnen und – lehrern auf sämtliche Klettertouren mit Ausnahme von schnee- oder eisbedecktem Gelände oder Gelände, zu dessen Erreichen man Steigeisen, Pickel oder andere Hilfsmittel benötigt. LU möchte jedoch dazu anregen, Klettertouren, bei denen der Zustieg oder der Abstieg absturzgefährdet ist, auszuschliessen. Kletterlehrerinnen und –lehrer seien nicht für den sachgerechten Einsatz des Seiles gegen die Absturzgefahr im Zustiegs- oder Abstiegsbereich ausgebildet. Auch GR macht darauf aufmerksam, dass zu einer Klettertour ein Hinweg und ein Rückweg gehören. Falls diese Wege sich in einem Gelände im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit Artikel 5 bis 8 der Verordnung befinden, dürfe diese Aktivität nur von Bergführern bzw. –führerinnen angeboten werden. Es werde deshalb aus Rechtssicherheitsgründen beantragt, einen neuen Absatz 4 einzuführen. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag wird gemacht.

ZH begrüsst es grundsätzlich, dass die Berufsgruppe der Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer dem Geltungsbereich des Gesetzes und damit der Bewilligungspflicht unterstellt werden soll. Es sei jedoch fraglich, ob die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Strafbestimmungen in Art. 22 der Verordnung auf Art. 8 den Anforderungen an die genügende gesetzliche Grundlage von Strafbestimmungen genüge.

SZ ist der Meinung, dass das Eisklettern in gefrorenen Bächen oder Felsen nicht gänzlich verboten sein sollte für gewerbsmässig tätige Kletterlehrerinnen und –lehrer. Denkbar sei eine Zulassung des Eiskletterns in Klettergärten. Weiter sei die in Absatz 3 lit. b vorausgesetzte Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach RiskG und RiskV unklar. Unklar sei vorallem, wann diese Voraussetzung erfüllt sei.

GL schlägt vor, die Aktivitäten gemäss Abs. 3 (richtig Abs. 4) wie folgt zu begrenzen: Klettern an künstlichen Infrastrukturen (In- und Outdoor), Klettern im Gelände, wenn die Routen Klettergärten mit Zu- und Abstieg über einfache Wege und maximal eine Seillänge lang über dem Start sind sowie gut abgesicherte Mehrseillängenrouten der Stufe „Plaisir“ mit Einstieg unter-