Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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Kantonales Varianteninventar

Es wurde von verschiedenen Kantonen und Organisationen gefordert, das kantonale Varianteninventar zu streichen, da dieses lediglich zu Rechtsunsicherheiten führe.

Befreiung von der Bewilligung für gelegentliche Anbieter aus der EU und aus EFTA-Staaten

Gegen die vorgesehene 90-Tages-Frist erhob sich grosser Widerstand. Dies entspreche einer ganzen Saison und sei erheblich zu kürzen. Ausserdem solle von der Bewilligungspflicht nur befreit werden, wer in dem ausländischen Staat ebenfalls einer Bewilligungspflicht für seine Aktivität unterliege und dort zur gewebsmässigen Durchführung der Aktivität zugelassen sei.

Gebühren

Diverse Kantone machten geltend, dass die vorgesehenen Gebühren nicht angemessen seien und nach dem Aufwand in Rechnung gestellt werden sollen.

Versicherungs- und Informationspflicht

Betreffend der Versicherungspflicht stellte sich die Frage, ob die Betriebshaftpflichtversicherung der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt werden könne. Die Informationspflicht gehe zu weit. Vor allem die Informationspflicht auf Billets sei zu streichen.

Zertifizierung

Es wurde gefordert, in der Verordnung explizit diejenigen Aktivitäten aufzuführen, für welche eine Zertifizierung benötigt werde. Ausserdem sei ausdrücklich in der Verordnung aufzunehmen, dass die Bewilligung nach Artikel 6 des Gesetzes zur Durchführung aller Aktivitäten, die in die Zertifizierung eingeschlossen sind, berechtige.

4.2 Die einzelnen Artikel

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich Kantone: BE, SO, BS, GR, GL, AR, ZH sowie die Organisationen SIA, bfu und SOA sind der Meinung,

dass einerseits eine Definition des Begriffs der Gewerbsmässigkeit fehle und andererseits die bewilligungspflichtigen Aktivitäten zu wenig genau umschrieben seien. Gemäss BE sowie gemäss den Organisationen SIA, bfu und SOA sollen als gewerbsmässige Aktivitäten „Aktivitäten mit denen ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielt werden soll, sowie Aktivitäten, die der breiten Öffentlichkeit angeboten werden“ gelten.

LU und SZ weisen auf einen Widerspruch hin zwischen dem Verordnungstext, der kumulativ voraussetze, dass der Beginn oder das Ende der Risikoaktivitäten und zumindest ein Teil der Durchführung auf Schweizer Gebiet liege und dem Text der Erläuterungen, in welchem die Kriterien nur alternativ vorausgesetzt werden.

AR führt aus, dass symbolischen Aufwandentschädigungen, die in der Regel nur die Spesen decken, die Gewerbsmässigkeit fehle. Lehrpersonen von öffentlichen oder privaten Schulen sollen ebenso wenig wie Leiter von Exkursionen, Begehungen, Naturführungen und dergleichen im Bereich der Natur- und Umweltbildung oder der Land- und Forstwirtschaft unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Gewerbsmässiges Handeln sei nur dann gegeben, wenn ein professioneller Anbieter von Risikoaktivitäten beigezogen würde.

SG verlangt, dass geprüft werde, Flugschulen, Anbieter von Passagierflügen sowie Gleitschirm- und Deltasegler ebenfalls dem Geltungsbereich der RiskV zu unterstellen. Aktivitäten von alpinen Vereinen seien ausdrücklich vom Geltungsbereich der RiskV auszunehmen. GR, SZ, AR, SG, ZH und UR verlangen, die J+S-Angebote vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.

Interessierte Organisationen: SAC, STV, mw, Plusport, Walks-4-U, SILVIVA, BWL, Flüeli, PBS, BK NGO, BZ WWF, BW Bergwald, WWF Schweiz, Pro Natura, SAJV, Cevi, Naturfreunde Schweiz, WWF Zürich,

KBNL, SKV und IUNR bemerken, dass die Definition des Begriffs „Gewerbsmässigkeit“ fehle. Bei der Gewerbsmässigkeit müsse der kommerzielle, touristische Aspekt klar gegenüber dem