Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
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weiterung durch Art. 2 Bst. c RiskV nicht nur das Fliessgewässer, sondern dessen gesamte Geländekammer in den Gefahrenperimeter falle.
Buchstabe d Kantone:
BE sowie die Organisationen SIA, bfu und SOA halten fest, dass Canyoning vorliege, wenn für die Begehung entweder geschwommen oder geklettert werden müsse. Seiltechnik sei Teil des Kletterns und müsse nicht explizit erwähnt werden.
Interessierte Organisationen:
AS Tödi vertritt die Meinung, dass Canyoning keine „Risikoaktivität“ gemäss Art. 39 UVG und Art. 50 UVV sei.
IUNR bemerkt, dass alle Bachläufe „unwegsam“ seien. Das erhöhte Risiko ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass nur beschränkte Ausstiegsmöglichkeiten vorhanden seien (auch SILVIVA). Zu den objektiven Gefahren komme beim Canyoning allenfalls die starke Strömung in Schwimmpassagen hinzu.
Buchstabe f Kantone:
BE sowie die Organisationen SIA, bfu und SOA fordern, Kanu und Kajak unter den Begriff des Wildwasserfahrens aufzunehmen. Auch GR fordert, zu klären, ob auch die klassischen Kanusportarten (Hartschalenkanus) unter diesen Begriff fallen sollen. Falls dies nicht der Fall sei,
müsse der minimale Schwierigkeitsgrad, welcher eine Bewilligung verlange, angepasst werden.
AG erklärt, dass die Flüsse im Kanton Aargau vom Schwierigkeitsgrad her nicht mit den Wildwassergewässern in den Bergkantonen zu vergleichen seien. Es solle überdacht werden, ob im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht respektive mit der Zertifizierung nicht eine Differenzierung je nach Schwierigkeitsgrad von Gewässern vorzunehmen sei.
VD bemängelt, dass die Wildwasser-Schwierigkeitstabelle der ICF schwierig zu finden und nur in deutscher Sprache verfügbar sei.
Interessierte Organisationen: ERBINAT, Planoalto, Bénedict, Infoklick, Natur und Bewegung, Busslinger, Wakónda, Rucksackschule, Förderverein Gantrisch sowie WWF Regiobüro begrüssen die Definition
von Wildwasserfahrten gemäss Absatz 1 Buchstabe f, welche weder Kanu- noch Kajakfahrten umfasst.
Der ASVZ beantragt für den Fall, dass der Kanusport von der RiskV erfasst werden sollte, dass der Schwierigkeitsgrad Wildwasser (nachfolgend: WW) I von der Bewilligungspflicht ausgenommen werde.
ERBINAT, SILVIVA, SRA und ASVZ plädieren dafür, dass eine Bewilligungspflicht erst ab WW II bestehen soll. Flach- und Zahmwasser würden kein erhöhtes Risiko bergen (auch IUNR). Die Definitionen der Wildwasserkategorien seien in der Verordnung zu erwähnen (z.B. im Anhang). Auch IUNR ist der Meinung, dass die Referenz auf die Wildwasser-Schwierigkeitstabelle des Internationalen Kanuverbands (ICF) zu überprüfen und allenfalls durch einen Anhang in der RiskV zu ersetzen sei. Die ICF-Skala sei für eine Risikoabgrenzung, vor allem für eine Abgrenzung nach unten, aber nicht geeignet. Weiter sei die Umschreibung von Wildwasserfahrten zu überprüfen und anhand von objektiven Gefahren zu klären.
Brugg Regio fordert die Prüfung einer Ausnahme für „ruhige Mittellandflüsse“ und eine klare Unterscheidung der Regelung betreffend den Gewässerarten. Aargauer Mittellandflüsse sollen nicht in die Kategorie „Wildwasser“ fallen.
Der SKV ist der Meinung, dass auf die Verwendung des Begriffs „…oder Sportgeräten, wie Hydrospeed, Funyak oder Tubes…“ zu verzichten sei und stattdessen einzig auf Art. 2 lit. a Ziff. 13 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) abzustellen sei.
Die SRF hält fest, dass es sich bei Hydrospeed und Funyak um Marken handle. Es sei nötig, Aktivitäten mit Kajaks und Kanus sowie Flossfahrten ebenfalls der Bewilligungspflicht zu unterstellen.