Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

antwortung und damit die ihnen daraus allfällig entstehenden Rettungskosten nicht auf die Teilnehmende überwälzen können. Oft müsse nämlich ein staatlicher Fonds einspringen.

Interessierte Organisationen:

Der SVV führt zur Versicherungspflicht aus, dass AnbieterInnen von Risikoaktivitäten nur dann Versicherungsschutz erhalten würden, wenn ihre erwiesenen Fähigkeiten und ihre berufliche Ausbildung das Risiko für die Versichertengemeinschaft als versicherbar erscheinen lasse. Alle Risikogruppen mit besonderer Ausbildung und Fähigkeitsausweisen, wie zum Beispiel BergführerInnen und SchneesportlehrerInnen, würden schneller Versicherungsschutz erhalten können als AnbieterInnen in Risikogruppen ohne Fähigkeitsausweise, wie z.B. Bungee-Jumping oder River-Rafting. Diese würden zwar nach dem Willen des Gesetzgebers auch nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Zertifizierung erhalten, eine eigentliche Fähigkeitsprüfung könne dieses Zertifizierungs-Verfahren aber nicht ersetzen.

SRF schlägt vor, den französischen Text mit „en responsabilité civile“ nach „Obligation de s’assurer“ zu ergänzen. SRF erscheint es als wünschenswert, wenn der Bund eine Liste mit den Versicherungsunternehmen, welche bereit sind, Outdoor-Aktivitäten haftpflichtrechtlich zu versichern, erstellen würde. Der Bund könne es gegenüber den Versicherungsunternehmen auch als obligatorisch erklären, zertifizierte Unternehmen zu versichern. Eine dritte Möglichkeit sei, dass der Bund das Mandat, die zertifizierten Outdoor-Unternehmen, welche keinen anderen Haftpflichtversicherer finden können, zu versichern, der SUVA übertrage.

Absatz 1 Interessierte Organisationen:

Toptrek ist der Auffassung, dass, wenn der Hauptzweck der Risikoaktivitätengesetzgebung wirklich der Schutz der Konsumenten und Konsumentinnen sei, gerade hier kein Kompromiss gemacht werden dürfe. OI ist der Meinung, dass jedoch auch die Versicherungsbranche in die Pflicht genommen werden müsse.

CP, Chambre vaudoise sowie ASAM erachten die Mindesthöhe der Versicherungssumme von CHF 5 Millionen pro Jahr als angemessen. ASAM würde die Mindesthöhe der Versicherungssumme von CHF 10 Millionen pro Jahr jedoch als gerechtfertigter erachten.

Absatz 2 Kantone:

GR ist der Meinung, dass die Betriebshaftpflichtversicherung von angestellten Bewilligungsinhaberinnen und –inhabern der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt werden solle. Aufgrund dessen wird beantragt, eine neue Litera c einzufügen.

VD weist darauf hin, dass sichergestellt werden müsse, dass ein Sperrkonto bei einer Bank in der Höhe von CHF 5 Millionen nicht deblockiert werden könne ohne dass man sich vorher neu versichere, ohne dass die Bewilligung eine bestimmte Zeit abgelaufen sei und ohne dass ein gerichtlicher Entscheid vorliege, der der Bank erlaube, das blockierte Konto freizugeben. VD schlägt vor, einen neuen Artikel 20a einzubauen.

Interessierte Organisationen:

OI ist der Meinung, dass Art. 20 Abs. 2 in der Praxis wohl unrealistisch sei – ausser wenn man eine Branchenlösung durch die SOA erwirken könne. Diese wiederum zeige sich aber in der Praxisumsetzung als sehr schwierig an, da die Outdoor-Branche in der Schweiz durch viele kleine heterogene AnbieterInnen zusammengesetzt sei. Ein einzelner Anbieter bzw. eine einzelne Anbieterin könne unmöglich Art. 20 Abs. 2 erfüllen.

Absatz 3 Interessierte Organisationen:

SVV, SIA und bfu führen aus, dass in Art. 20 Abs. 3 RiskV der Begriff „schweizerischen“ zu streichen sei.