Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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pädagogischen Stellenwert überwiegen. Auch SAJV, Naturfreunde Schweiz, BK NGO, BZ WWF, BW Bergwald und Pro Natura fordern eine klare Trennung und Unterscheidung von gewerbsmässigen und nicht-gewerbsmässigen Angeboten. IUNR, ERBINAT, Planoalto,

Bénedict, Infoklick, Natur und Bewegung, Busslinger, Wildwerk, Wakónda, Drudel 11, SUB, Rucksackschule, Förderverein Gantrisch, drosera, Rheinaubund, WWF Regiobüro,

SILVIVA, KBNL sowie SNP fordern, dass Art. 1 mit der Definition der Begriffe „Risikoaktivität“ und „erhöhtes Risiko“ ergänzt werde.

Procap und SW begrüssen, dass an der Beschränkung des Geltungsbereichs auf gewerbsmässige Aktivitäten festgehalten werde. Gemäss SW lasse sich nur so ein günstiges und für jedermann zugängliches Angebot an Vereinsaktivitäten aufrechterhalten. Procap wünscht, dass nur profitorientierte Anbieter und Anbieterinnen unter den Geltungsbereich der RiskV fallen und geht davon aus, dass kleinere Unkostenbeiträge seitens Teilnehmenden an die Organisation sowie ein bescheidenes Entgelt (u.a. zur Deckung der Spesen) an ehrenamtliche TourenleiterInnen nach wie vor nicht unter den Begriff der Gewerbsmässigkeit fallen.

Procap, PBS, Cevi, WWF Zürich, SAC, CURAVIVA, KBNL und SKV fordern, dass explizite

Ausnahmen vom Geltungsbereich in der Verordnung aufgenommen werden (z.B. für Kinder- und Jugendorganisationen, Non-Profit-Organisationen, für die Branchen „Pädagogik und Bildung“, Vereinsaktivitäten).

CP und die Chambre vaudoise sind der Meinung, dass aufgrund der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und aufgrund der Rechtssicherheit, die Bezeichnung der Risikoaktivitäten in das Gesetz und nicht in die Verordnung gehöre.

SC begrüsst im Grundsatz eine strengere Regelung und wünscht eine Klärung, ob gewerbsmässig geführte Touren mit dem Mountainbike auch von der Verordnung erfasst werden sollten. WeitWandern stellt sich sogar die Frage, warum man nur das gewerbsmässige Führen bzw. Begleiten mit der Verordnung erfasse.

Plusport bemerkt, dass eine hinreichende Rechtssicherheit nur gegeben sei, wenn in der Verordnung klar festgehalten werde, dass die persönliche Verfassung (z.B. körperliche oder geistige Behinderung) der Teilnehmenden nicht zu einer zusätzlichen Risikoeinschätzung führe.

Artikel 2 Begriffe Kantone:

BE sowie die Organisationen SIA, bfu und SOA sind der Meinung, dass die verschiedenen Begriffsbestimmungen zu Missverständnissen Anlass geben und für die Anwendung des Gesetzes und der Verordnung nicht relevant seien. Insbesondere habe die Gebietsabgrenzung keinen eigenständigen Stellenwert, sondern sei nur zusammen mit der durchgeführten Aktivität von Bedeutung. Die Buchstaben a bis c von Absatz 1 seien deshalb zu streichen. Bei den übrigen Buchstaben sei zu prüfen, ob sie erforderlich seien. Bei den Wasseraktivitäten sei die Umschreibung der Wildwasserstufen in die Verordnung aufzunehmen.

ZH begrüsst, dass im Entwurf für die Klärung der Begriffe bereits bestehende Gesetze und Verordnungen herangezogen werden.

Interessierte Organisationen:

Per pedes und WWF Schweiz bemerken, dass zentrale Begriffe des Gesetzes nicht definiert werden und die gewählten Definitionen oder Bezugssysteme zu Rechtsunsicherheit führen würden. Als grundsätzlich problematisch und nicht zielführend wird auch die Verknüpfung von bewilligungspflichtiger Tätigkeit mit der geografischen Lage erachtet (auch CURAVIVA). Auch KBNL vertritt die Meinung, dass die räumlichen Definitionen, namentlich „gebirgiges Gelände“ oder „Bach- und Flussgebiete“ unhaltbar seien. Auch Trekking findet, dass das definierte Gebiet viel zu umfassend und gleichzeitig viel zu exklusiv definiert sei. Am besten werde diese Gebietsdefinition gestrichen und stattdessen ein Kerngebiet definiert, das den Bergführern vorbehalten sein soll. Auch IUNR beantragt, Art. 2 Abs. 1 lit. a – c zu streichen.