Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
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dem allen AnbieterInnen von Aktivitäten offen bleiben. Der Grad WT4 solle den Wanderleiterinnen und Wanderleitern zugänglich sein.
Per pedes macht darauf aufmerksam, dass die T-Skala nur für Sommertouren zutreffe und weggelassen werden müsse (auch mw und IUNR). Ausserdem sei die Risikodefinition anhand der SAC-Schwierigkeitsskala nicht richtig (auch IUNR). Diese Einstufung habe nie den Zweck gehabt, Bergführergelände vom Rest zu unterscheiden. Das Festlegen auf T3 sei nicht zielführend, da alle Schwierigkeitseinstufungen gemäss SAC-Skala lediglich für „gute“ Bedingungen gelten würden. Ob eine Tour durchgeführt werde, liege im Ermessensspielraum eines Bergführers bzw. einer Bergführerin. WanderleiterInnen sollen ebenfalls eine solche ähnliche Abwägung machen dürfen. WeitWandern und ASAM finden die Eingrenzung der Tätigkeit der WanderleiterInnen vom Schwierigkeitsgrad der Tour her ebenfalls nicht zielführend. WanderleiterInnen mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis seien im Risikomanagement solide ausgebildet und geprüft.
Die bfu sowie WeitWandern sind der Meinung, dass die Bestimmung anzupassen sei, da Wandern im Sommer nicht in den Geltungsbereich falle. Begrüsst werde, dass für die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades von Touren auf eine anerkannte Methode abgestellt werde. Die Einteilung der Touren sei jedoch im Anhang der RiskV aufzunehmen.
Der SBV ist der Meinung, dass das Wort „Führen“ mit dem Wort „Begleiten“ ersetzt werden müsse. Die Wanderleiter SBV halten dagegen fest, dass das Wort „Führen“ oder „Leiten“ korrekt wäre.
BAW schlägt vor, „auf anerkannten Routen bis zu einem Schwierigkeitsgrad von T3 beziehungsweise WT3“ mit „im vergleichbaren Gelände bis zu einem Schwierigkeitsgrad von WT3“ zu ersetzen.
Walks-4-U beantragt, Absatz 3 ersatzlos zu streichen. Eine praxistauglichere Definition sei der Begriff „ohne Einsatz üblicher technischer Hilfsmittel“ (auch BWL).
Gemäss BK NGO, BZ WWF, BW Bergwald sowie Pro Natura sei in der Praxis die Grenzziehung der Bewilligungspflicht zwischen T3 und T2, respektive T1 nicht umsetzbar. Umsetzbar sei jedoch eine Grenzziehung von bewilligungsfreien Wanderungen bis T3 (inkl. rot-weissen Wanderwegen) und bewilligungspflichtigen geführten alpinen Touren (T4 respektive WT4, weissblau-weisse Markierungen), die von BergführerInnen durchgeführt werden müssten.
Absatz 4 Kantone:
Gemäss BE sowie den Organisationen SIA, bfu und SOA regle die Bestimmung nicht den Umfang der Bewilligung, sondern eine Sorgfaltspflicht, die vom Bewilligungsinhaber bzw. der Bewilligungsinhaberin eingehalten werden müsse. Sie sei deshalb in einen eigenen Absatz zu überführen und es sei klarzustellen, dass es sich um eine Aufgabe des Inhabers bzw. der Inhaberin handle. BE sowie die Organisation SOA begrüssen es, dass für die Beurteilung des Schwierigkeitsgrads auf eine anerkannte Methode abgestellt werden soll. Die Einteilungen der Touren seien im Anhang der RiskV aufzuführen.
UR ist der Meinung, dass der Begriff „Führen“ mit „Begleiten“ ersetzt werden müsse.
GR erachtet es als notwendig, dass die Definition des Tätigkeitsgeländes der Wanderleiter bzw. der Wanderleiterinnen überarbeitet werde.
GL und VS sind der Meinung, dass es den Inhalt der Wendung „geringes Risiko“ gemäss „sachgerechter Beurteilung“ zu präzisieren gelte, damit klar sei, dass nicht (nur) die Einstufung des nationalen Lawinenbulletins des Schweizerischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) gemeint sei. VS wünscht sich folgende Präzisierung : „dass die sachgerechte Beurteilung der Lawinengefahr im betreffenden Gebiet höchstens ein geringes Risiko (grüne Zone gemäss der Grafischen Reduktionsmethode (GRM) der vom „Kern-Ausbildungsteam Lawinenprävention Schneesport“ des SLF herausgegebenen Broschüre „Achtung Lawinen“) ergibt“. Der Begriff „Harscheisen“ müsse gestrichen werden.
VS macht darauf aufmerksam, dass in der französischen Version der Verordnung der Begriff « minime » mit « faible » ersetzt werden müsse.