Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Parlament hat am 17. Dezember 2010 dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Gesetz) in der Schlussabstimmung zugestimmt (BBl 2010 8971). Die Referendumsfrist ist am 7. April 2011 ungenutzt abgelaufen.

Das Gesetz geht auf die parlamentarische Initiative Cina „Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen“ (00.431) zurück, die am 23. Juni 2000 im Nachgang zu den schweren Unfällen im Berner Oberland (Saxetbach und Bungee Jumping-Unfall in Stechelberg) eingereicht wurde.

Mit Beschluss vom 30. November 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) bei den Kantonen und den interessierten Personen und Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten durchzuführen. Die Unterlagen zum Vernehmlassungsverfahren wurden nach dem Beschluss des Bundesrates auf der Webseite der Bundeskanzlei und des Bundesamtes für Sport (BASPO) publiziert. Die Adressaten1 der Vernehmlassung wurden dahingehend informiert. Am 13. Dezember 2011 wurde die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Bundesblatt publiziert2. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis 31. März 2012.

2 Vorbemerkungen

2.1 Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren

Neben den Kantonen wurde die Konferenz der Kantonsregierungen sowie 52 interessierte Organisationen und Verbände, gesamthaft 79 Vernehmlassungsadressaten und -adressatinnen, begrüsst. Im Rahmen der Vernehmlassung gingen insgesamt 122 Stellungnahmen ein (25 Kantone, 93 interessierte Organisationen und Verbände sowie 4 Privatpersonen).3

Im Rahmen dieses Vernehmlassungsverfahren hat sich auch die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen EKKJ zur Verordnungsvorlage geäussert. Ihre Vorbringen werden im Rahmen des weiteren verwaltungsinternen Verfahrens berücksichtigt.

2.2 Darstellung der Ergebnisse im Vernehmlassungsbericht

Die Vernehmlassenden werden in der Regel mit Abkürzungen (vgl. Anhang 5.2) zitiert. Bei Institutionen, für die keine offiziellen oder mehrdeutige Abkürzungen vorliegen, wurden aus Praktikabilitätsgründen ad hoc neue Abkürzungen geschaffen.

Für den Vernehmlassungsbericht wurden die Teilnehmenden in zwei Kategorien (Kantone und interessierte Organisationen) eingeteilt. Die Reihenfolge innerhalb einer Kategorie ist zufällig und drückt keine inhaltliche Wertung aus.

1 Vgl. Liste in Anhang 5.1.

2 BBl 2011 9019.

3 Vgl. Liste in Anhang 5.2.