Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
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Tätigkeiten wie der Schneesportlehrer bzw. die Schneesportlehrerin, der Wanderleiter bzw. die Wanderleiterin und der Kletterlehrer bzw. die Kletterlehrerin berechtigt sei.
GL ist der Meinung, dass das Diplom der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände (IVBV) nicht explizit zu erwähnen sei, sondern die Anerkennung von Ausbildungen im Einzelfall oder generell dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) überlassen werden soll. Sinngemäss könne die Formulierung von Art. 6 Abs. 1 übernommen werden. Absatz 3 würde in diesem Fall entsprechend anzupassen sein. Weiter wäre es gemäss SG hilfreich,
wenn das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und das BASPO zentral eine Liste anlegen würden mit allen bereits geprüften und als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweisen.
Interessierte Organisationen: ERBINAT, Planoalto, Bénédict, Infoklick, Natur und Bewegung, Busslinger, Wildwerk,
Wakónda, Drudel 11, SUB, Rucksackschule, Förderverein Gantrisch, drosera, Rheinau-
bund, WWF Regiobüro, BK NGO, BZ WWF, BW Bergwald, SILVIVA und Pro Natura sind
damit einverstanden, dass das gewerbsmässige Anbieten von Aktivitäten im Gebirge, wo zusätzliche Hilfsmittel wie Seile, Pickel, Steigeisen und ähnliches zur Fortbewegung notwendig sind, ausgenommen Klettergärten, den Bergführern und Bergführerinnen vorbehalten sein soll. Es wird die Meinung vertreten, dass das Unterwegssein in schneebedecktem Gelände bei mindestens erheblicher Lawinengefahr (gemäss der Einschätzung des Institutes für Schnee- und Lawinenforschung SLF der eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft) und einer Hangneigung von über 30 Grad (teils erst ab WT 4) Bergführern und Bergführerinnen sowie Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrern vorbehalten sein soll.
WeitWandern ist der Meinung, dass analog zu Art. 7 Abs. 2 lit. b RiskV die Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem RiskG und der Verordnung aufgenommen werden müsste.
Der SBV beantragt, dass Abs. 1 lit. a und b RiskV gestrichen werden und dem Abschluss als „Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis“ oder „Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis“ nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) die vom BBT als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweise gleichgestellt werden.
Artikel 6 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer Kantone:
LU ist der Meinung, dass der Einsatzbereich von Schneesportlehrerinnen und –lehrern auf Abfahrten beschränkt werden solle, deren Ausgangspunkt mit Skilift- und Seilbahnanlagen erreicht werden kann.
Absatz 1 Kantone:
GR führt aus, dass weitere Ausbildungen, welche die gleichen sicherheitsrelevanten Ausbildungen beinhalten, dem BBT-Fachausweis gleichzustellen seien.
Gemäss SG wäre es hilfreich, wenn das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und das BASPO zentral eine Liste anlegen würden mit allen bereits geprüften und als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweisen.
Interessierte Organisationen:
SSBS beantragt, dass in Absatz 1 auch eine Bestimmung über die Anerkennung anderer inländischer Fähigkeitsausweise aufzunehmen sei. Insbesondere seien SnowboardinstruktorInnen SSBS mit einer Zusatzausbildung im Bereich „Varianten und Touren“ dem „Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis“ bzw. der „Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis“ gleichzustellen.
Gemäss SSSA müsse hingegen der „Schneesportlehrer mit eidg. Fachausweis“ bzw. die „Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis“ der erforderliche Standard sein, um die im Gesetz und in der Verordnung näher umschriebenen Risikoaktivitäten gewerbsmässig anbieten zu können.
WeitWandern ist der Meinung, dass analog zu Art. 7 Abs. 2 lit. b RiskV die Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem RiskG und der Verordnung aufgenommen werden müsste.