Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
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Absatz 4 Kantone:
VD ist der Meinung, dass die Weiterbildung nicht „genügend“, jedoch aber „abgeschlossen“ sein sollte.
Interessierte Organisationen:
SSSA findet, dass die vorgesehene Möglichkeit, altrechtliche Patente dem „Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis“ bzw. der „Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis“ gleichzustellen, aus der Verordnung gestrichen werden solle.
Obwohl im Kommentar zu Abs. 4 die WanderleiterInnen erwähnt werden, fehlen sie gemäss BWL in der Verordnung. Weiter sei Abs. 4 dahingehend zu ergänzen, dass unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den in Abs. 4 aufgeführten Berufsgattungen ebenso die altrechtlichen Lawinenkurse der Schneeschuhwanderausbildung der BAW für WanderleiterInnen als gleichwertig zu bezeichnen seien.
Absatz 5 Interessierte Organisationen:
SRF ist der Meinung, dass dieser Absatz gestrichen werden soll.
Absatz 6 Interessierte Organisationen:
CP und Chambre vaudoise sind der Meinung, dass diese Frist als genügend erscheine und den Kantonen und Unternehmen die nötige Zeit zur Verfügung stellen würde, um die nötigen Anpassungen vorzunehmen.
Artikel 24 Inkrafttreten Kantone:
GR fordert, die Verordnung (mit dem Gesetz) frühestens auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen, damit die Kantone bei der Umsetzung über die notwendige Zeit verfügen.
VD macht darauf aufmerksam, dass es nicht möglich sei, dass Teile der Verordnung vor dem Gesetz in Kraft treten.
Interessierte Organisationen:
WeitWandern bemerkt, dass das Datum des Inkrafttretens für Wanderleiterinnen und Wanderleiter nicht realistisch sei, weil bis dann noch nicht alle bisher Tätigen und Ausgebildeten eine Eidgenössische Berufsprüfung ablegen können.
Anhang (Art. 14 Abs. 2 RiskV) Kantone:
LU, VD und BS sowie die Organisation WeitWandern beantragen, dass dem Gesuch zusätzlich ein aktueller Strafregisterauszug und ein Versicherungsnachweis beizulegen sei.
Interessierte Organisationen:
SKV findet, dass es nicht nötig sei, dem Gesuch einen Handelsregisterauszugs beizulegen.
SIA und bfu verlangen, dass wenn zwischen dem Erwerb der Ausbildung und dem Gesuch zur Bewilligung eine längere Zeit liege (mehr als vier Jahre) ein Nachweis der absolvierten Weiterbildung (gemäss Art. 15 RiskV) zu erbringen sei. In Ziffer 3 solle ein entsprechender Absatz 2a aufgenommen werden.