Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
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braucht werde. Weiter sei Mountainbiking aus unerklärlichen Gründen nicht von der Verordnung erfasst. Auch STV bemerkt, dass die Sicherheit des Gastes im Zentrum stehen soll und nicht die Anerkennung oder gar Abgrenzung staatlich anerkannter Berufsprofile. Neu konzipierte Trend- und Sportaktivitäten müssten auf deren Risikogehalt geprüft und gegebenenfalls in den Geltungsbereich der RiskV aufgenommen werden.
Das IUNR bemängelt, dass den Entwicklungen in der Outdoor-Branche kaum Rechnung getragen werde. Die Verordnung verhindere mittelfristig Innovationen, die heute bereits im Gang seien. Dafür gelte es, Kunden vor unverantwortlichen Anbietern zu schützen, aber auch Aktivitäten innerhalb des zulässigen, gesellschaftlich akzeptierten Risikos nicht unnötig zu behindern.
BWL ist der Meinung, dass sich eine unterschiedliche Regelung für WanderleiterInnen mit oder ohne Fachausweis aufdränge. Weiter seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen flexibler zu gestalten. WanderleiterInnen mit spezifischen Zusatzausbildungen sollen auch die Möglichkeit haben, Bewilligungen im ansonsten den BergführerInnen vorbehaltenen Bereich zu erhalten.
Verzicht auf eine Stellungnahme:
5 Vernehmlassungsteilnehmende (ZG, SH, OW, SAV, SKS) verzichten ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Sie begründen dies hauptsächlich damit, dass sie durch die Verordnung nicht betroffen seien oder die Verordnung lediglich geringe Relevanz für sie habe. Auch der Kanton JU informierte, dass er nach Prüfung der Vernehmlassungsunterlagen keine Bemerkungen zum Inhalt anzubringen habe.
Anschlüsse:
Folgende Vernehmlassungsteilnehmende schliessen sich den Stellungnahmen anderer Organisationen an:
Die Suva schliesst sich vollumfänglich der Stellungnahme der bfu an. Der arbeitskreis tourismus & entwicklung schliesst sich der Stellungnahme der BK NGO an. Die ffu-pee schliessen sich den Anträgen und Ausführungen der BK NGO, des IUNR sowie ERBINAT an. ARGM schliesst sich der Stellungnahme des SBV an.
4 Die Ergebnisse im Einzelnen
Einzelne Absätze und Buchstaben, zu denen keine Bemerkungen eingegangen sind, werden im Bericht nicht aufgeführt.
4.1 Zentrale und übergreifende Themen
Bewilligungspflicht
Betreffend der Bewilligungspflicht wurde von diversen Seiten moniert, dass der Begriff der Gewerbsmässigkeit nicht bzw. nicht genügend definiert sei, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führe. Jugendorganisationen, Non-profit-Organisationen, Schulen, Vereine und Jugend+Sport-Aktivitäten seien vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
Abgrenzung der Tätigkeiten des Bergführerwesens und von Schneesportlehrerinnen bzw. – lehrern
Es wurde gefordert, dass konkretisiert werde, zu welchen Tätigkeiten die Bewilligung für BergführerInnen berechtige. Dabei solle explizit erwähnt werde, dass BergführerInnen zu denselben Tätigkeiten wie SchneesportlehrerInnen, WanderleiterInnen und KletterlehrerInnen berechtigt seien. Ausserdem wurde eine Regelung für Aspiranten gefordert.
Von verschiedenen Seiten wurde gefordert, dass weitere inländische Schneesportlehrer-
Ausbildungen dem „Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis“ bzw. der
„Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis“ gleichgestellt und vom BBT als gleichwertig anerkannt werden.
Wanderleiterinnen und -leiter, Kletterlehrer- und –lehrerinnen
Von Seiten der Anbieter von naturpädagogischen Aktivitäten wurde gefordert, auf eine Regulierung der WanderleiterInnen und KletterlehrerInnen zu verzichten.