Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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Artikel 21 Informationspflicht Kantone:

BE sowie die Organisationen SIA, bfu und SOA vertreten die Meinung, dass die Informationspflicht am Ziel vorbei gehe. Einerseits genüge es, wenn die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Anmeldung zur Aktivität zur Verfügung gestellt würden. Andererseits sei für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht primär die Haftpflichtversicherung von Interesse, sondern die individuelle Versicherung gegen Unfallrisiken. Dieser Versicherungsschutz sei Sache der Teilnehmenden und nicht des Anbieters bzw. der Anbieterin. Gemäss LU gehe die Informationspflicht betreffend Versicherung vorallem bei Einzelpersonen mit Bewilligung zu weit und sei deshalb zu streichen. Eine solche Informationspflicht könne höchstens bei grösseren Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Canyoning, River Rafting und Bungee Jumping als verhältnismässig beurteilt werden.

ZH erachtet hingegen eine umfassende Informationspflicht für Kundinnen und Kunden als sinnvoll. Die Informationspflicht solle sogar um einen Hinweis zur bewilligungserteilenden Behörde (Kanton) ergänzt werden. Dass die Informationen nach Art. 21 Abs. 2 auch auf Billetten enthalten sein sollte, erachtet ZH jedoch als zu weit gehend und unnötig und fordert deshalb, in Art. 21 Abs. 1 Bst. b die Billette zu streichen.

BL regt an, an geeigneter Stelle in der Verordnung auch Informationen über Zertifizierungen und Bewilligungen vorzusehen.

Interessierte Organisationen:

SVV, SIA und bfu sind der Meinung, dass die Versicherungs- und Informationspflicht grundsätzlich einen Eingriff in die Vertragsfreiheit bedeute und nicht unproblematisch sei. Der SVV schlägt daher vor, dass über „den Bestand einer Versicherung gemäss Gesetz oder eine gleichgestellte Sicherheit“ informiert werden müsse. Aus Sicht des SVV könne die Informationspflicht in der Verordnung verankert werden. Der Konsumentenschutz werde durch diesen Hinweis aber nicht stärker. Besser würde es sein, dass die VersicherungsnehmerInnen durch die Bewilligungsstelle einen Versicherungsnachweis und bei Versichererwechsel eine Meldung an die Bewilligungsstelle zu erbringen hätten (Vorschlag eines Abs. 1bis: „Der Bewilligungsträger muss der Bewilligungsstelle den Abschluss einer Versicherung gemäss Gesetz und einen Versichererwechsel melden.“). Anstelle der UID sei der Bewilligungsstelle ausserdem die Police des Versicherungsunternehmens beizubringen.

SIA und bfu führen weiter aus, dass im Kommentar zu Art. 21 RiskV eine Art direktes Forderungsrecht erwähnt werde. Ein solches Forderungsrecht gäbe es aber nicht. Die Bestimmung sei deutlich zu vereinfachen.

SOA fordert, Art. 21 Abs. 1 lit. b RiskV sowie Art. 21 Abs. 2 lit. a bis c RiskV zu streichen.

4. Kapitel: Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Gesetzes Artikel 22 Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Gesetzes Kantone:

ZH findet, dass es fraglich sei, ob die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Strafbestimmungen in Art. 22 der Verordnung auf Art. 7 den Anforderungen an die genügende gesetzliche Grundlage von Strafbestimmungen genüge.

Interessierte Organisationen:

IUNR und SRF beantragen die Streichung dieses Artikels.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Artikel 23 Übergangsbestimmungen Kantone:

BE sowie die Organisationen SIA, bfu und SOA verlangen, dass die Fristen in Absatz 2, 3 und 6 aufeinander abgestimmt werden. Die altrechtlichen Bewilligungen müssen solange gelten, bis eine Bewilligung nach neuem Recht möglich sei.