Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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Absatz 2 Kantone:

GR schlägt vor, dass das Gelände für Schneesportlehrer und –lehrerinnen mit Bewilligungen definiert werde und beantragt eine entsprechende Änderung in Absatz 2.

GL, VS, UR sowie die Organisation SBV sind der Meinung, dass zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr mit der Tätigkeit der BergführerInnen der Begriff „Führen“ durch „Unterrichten“ ersetzt werden sollte. Mit diesem Unterschied soll darauf hingewiesen werden, dass Schneesportlehrer und Schneesportlehrerinnen nicht für Skitouren ausgebildet sind, sondern für Tiefschneeabfahrten im Gelände, das mit einem Skilift oder einer Seilbahn erreicht werde.

Organisationen:

Gemäss ARGM müsse Art. 6 Abs. 2 des Verordnungsentwurf mit „[…] um Variantenskifahren im Tiefschnee zu unterrichten […]“ präzisiert und ergänzt werden.

Buchstabe a Organisationen:

Gemäss SBS sei festzuhalten, dass auf markierten Pisten im Verantwortungsbereich von Skilift- und Seilbahnanlagen sowohl die FIS-Regeln als auch die SKUS- und SBS-Richtlinien anwendbar seien.

Buchstabe b Kantone:

Da gemäss BE und den Organisationen SIA, bfu und SOA diese Bestimmung nicht den Umfang der Bewilligung, sondern eine Sorgfaltspflicht regle, sei sie in einen eigenen Absatz zu überführen. Es werde jedoch begrüsst, dass für die Beurteilung des Schwierigkeitsgrads auf eine anerkannte Methode abgestellt werde. Die Einteilungen der Touren seien im Anhang der RiskV aufzuführen.

GL, VD und VS sind der Meinung, dass es den Inhalt der Wendung „geringes Risiko“ gemäss „sachgerechter Beurteilung“ zu präzisieren gelte, damit klar sei, dass nicht (nur) die Einstufung des nationalen Lawinenbulletins des Schweizerischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) gemeint sei. VS wünscht sich als Präzisierung, dass die sachgerechte Beurteilung der Lawinengefahr im betreffenden Gebiet höchstens ein geringes Risiko (grüne Zone gemäss der Grafischen Reduktionsmethode (GRM) der vom „Kern-Ausbildungsteam Lawinenprävention Schneesport“ des SLF herausgegebenen Broschüre „Achtung Lawinen“) ergibt. FR schlägt dagegen vor, Artikel 6 Buchstabe b wie folgt zu ändern : « …dass die sachgerechte Beurteilung der Lawinengefahr, nach Rücksprache mit dem Sicherheitsverantwortlichen der Region, nicht den Grad 3 übersteigt».

FR, VS sowie die Organisation SBV machen darauf aufmerksam, dass in der französischen Version der Verordnung der Begriff « minime » mit « faible » ersetzt werden müsse. In der italienischen Version sei anstatt dem Begriff „ridotto“ der Begriff „debole“ zu gebrauchen.

Interessierte Organisationen:

SSSA und STV beantragen, dass die sachgerechte Beurteilung der Lawinengefahr im betreffenden Gebiet höchstens ein erhöhtes Risiko gemäss der Grafischen Reduktionsmethode (GRM) in der vom Kern-Ausbildungsteam „Lawinenprävention Schneesport“ herausgegebenen Broschüre „Achtung Lawinen“ ergeben darf.

Der SBV ist der Meinung, dass folgender Satz angefügt werden müsste: „Wobei für die Einstufung des Risikos auf den aktuellen Stand des Wissens abzustellen ist, der u.a. in der vom Kern-Ausbildungsteam „Lawinenprävention im Schneesport“ herausgegebenen Broschüre „Achtung Lawinen“ vermittelt wird.“

IUNR findet die Formulierung unklar, weil ein Bezugssystem fehle. Eine fixe Festlegung auf die Gefahrenstufe „gering“ gemäss Lawinenbulletin gäbe keine Planungssicherheit. Sie käme faktisch einem Berufsverbot gleich. Die Bewilligungsinhaber sollen die Lawinengefahr aufgrund der Beurteilung nach einer anerkannten Methode als gering beurteilen.