Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
Konsequenzen wären, wenn ein Bewilligungsinhaber bzw. eine Bewilligungsinhaberin, welcher bzw. welche nicht mehr versichert wäre, einen Unfall hätte.
Artikel 18 Massnahmen bei Missachtung von Vorschriften Kantone:
ZH findet, dass die Möglichkeit zum Entzug der Bewilligung notwendig und sinnvoll sei.
GR würde es sinnvoll finden, wenn für den Entzug der Bewilligung sowohl die Behörde am Wohnsitz wie auch diejenige am „Begehungsort“ zuständig wären. Eine andere mögliche Lösung könnte sein, dass die Behörde, die die Bewilligung erteilte, zuständig für einen Entzug sei. Die anderen kantonalen Behörden wären aber zu verpflichten, Verstösse in ihrem Kanton der erteilenden Behörde zu melden und Amtshilfe im Verfahren betreffend Entzug zu leisten.
SG geht davon aus, dass keine aktiven Kontrollen seitens der Bewilligungsbehörde gefordert seien, da die regelmässige Überprüfung aller erteilten Bewilligungen mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden wäre.
Artikel 19 Gebühren Kantone:
AG, SG, FR, BS und ZH verlangen eine Erhöhung der Gebühren.
BE sowie die Organisationen SIA, bfu, SOA und IUNR sind der Meinung, dass die Gebühr für Einzelpersonen sowie für Unternehmen gleich hoch sein (CHF 100) soll. Gemäss BE und den Organisationen SIA, bfu und SOA soll ein Bewilligungsinhaber bzw. eine Bewilligungsinhaberin bei einem Entzug der Bewilligung dagegen nach dem Verursacherprinzip für die diesbezüglichen Kosten aufkommen. ZH und BS vertreten die Meinung, dass es allgemein sinnvoller wäre, einen Rahmen für die Gebühren vorzugeben (z.B. CHF 200 bis CHF 800), so dass die Gebühren im Einzelfall je nach Aufwand festgelegt werden könnten. Auch GR fordert, dass die Gebühren so festgelegt werden, dass sie mit dem Verwaltungsaufwand übereinstimmen.
ZH verlangt die Streichung der Gebührenerhebung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4. Sollte Art. 19 Abs. 3 dennoch stehen bleiben, so seien die Verweisungen in den Klammern anzupassen (in Bst. a Art. 14 Abs. 4 und in Bst. b Art. 18). Die in Abs. 3 Bst. a vorgesehene Gebühr für die Rückweisung des Gesuchs zur Verbesserung erscheint SZ ebenfalls unnötig und wenig dienstleistungsorientiert.
Interessierte Organisationen:
CP und Chambre vaudoise machen darauf aufmerksam, dass bei der Festsetzung von Gebühren das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip beachtet werden müsse, so dass die Gebühren nicht höher als die effektiven Kosten sein dürfen. Die vorgesehenen Gebühren seien jedoch nicht überhöht.
SRF ist der Meinung, dass CHF 500 für den Erhalt der Bewilligung viel zu hoch seien, vor allem auch unter dem Aspekt, dass noch die Zertifizierungskosten dazukommen würden. SRF schlägt CHF 100 als Gebühr für die Bewilligungen gemäss Artikel 6 des Gesetzes vor. Absatz 3, 4 und 5 seien zu streichen.
3. Kapitel: Versicherungs- und Informationspflicht Artikel 20 Versicherungspflicht Kantone:
ZH erachtet die Festlegung einer Versicherungspflicht analog der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG, SR 221.214.11) als sinnvoll und zweckmässig. Entsprechend Art. 7b VKKG sollte auch die Auflösung des Sperrkontos geregelt werden. Die Frist für die Auflösung könnte aber in diesem Fall auf ein Jahr herabgesetzt werden.
SZ ist der Meinung, dass Abs. 2 Bst. a dahingehend zu präzisieren sei, dass sich ein Bürge oder Garant (Bank) mindestens bis zum Betrag von 5 Mio. Franken pro Jahr verpflichten müsse.
Dem Kanton TI ist das Prinzip von Artikel 12 nicht klar. Er erachtet eine strengere Formulierung der Versicherungspflicht als notwendig, damit die AnbieterInnen von Risikoaktivitäten ihre Ver-