Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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CIC äussert Bedenken gegen den Vorschlag, die Anzahl der Tage, während denen ausländische Anbieter und Anbieterinnen Zugang zu Schweizer Infrastruktur haben, auf 10 zu beschränken. Dies werde für eine protektionistische Forderung gehalten, die dem Interesse aller Outdoor-Guides – auch den Schweizern – widerspreche.

CP und die Chambre vaudoise sind der Meinung, dass dieser Artikel, aufgrund seiner Wichtigkeit, in das Gesetz und nicht in die Verordnung gehört.

Der SAC findet, dass die Formulierung gemäss Abs. 3 unrealistisch sei. Insbesondere im grenznahen Raum, in welchem viele BergführerInnen aus Nachbarländern auf längeren Touren oder bei Überschreitungen für eine oder zwei Nächte auf Schweizer Boden übernachten, sei diese Regelung nicht durchsetzbar. Eine Meldepflicht sollte erst ab 14 Tagen/Nächten pro Kalenderjahr auf Schweizer Boden vorgeschrieben werden.

Artikel 13 Befreiung von der Bewilligung bei Teilaktivitäten auf Schweizer Gebiet Kantone:

BE sowie die Organisationen SIA, bfu und SOA verlangen, dass in der Verordnung zu regeln sei, dass die An- und Abreise nicht Teil der Aktivität darstelle, wie dies bereits aus den Erläuterungen hervorgehe (auch ZH). Weiter sei in der Verordnung aufzuzählen, welche Anforderungen die ausländischen AnbieterInnen erfüllen müssen (Einhalten der Sorgfaltspflichten, Ausbildung, Versicherung, usw.).

Für ZH ist nicht ersichtlich, weshalb dieser zusätzliche Ausnahmetatbestand geschaffen werde. Soweit die Bestimmung nicht weggelassen werde, sei sie zumindest zu präzisieren. Zu streichen sei Art. 13 Abs. 2. Eine Überprüfung ob (allenfalls in einem Notfall) eine Übernachtung auf Schweizer Boden stattfinde, sei nämlich kaum umsetzbar.

GR beantragt einen neuen Absatz 3 in Artikel 13 aufzunehmen und macht einen entsprechenden Formulierungsvorschlag. Sofern eine Aktivität eines ausländischen Anbieters bzw. einer ausländischen Anbieterin mindestens eine Übernachtung auf schweizerischem Boden umfasse, so unterstehe dieser Anbieter bzw. diese Anbieterin dem Gesetz. Das sei grundsätzlich richtig. Es könne allerdings vorkommen, dass ausländische AnbieterInnen die Route wetterbedingt umdisponieren und dadurch ungeplant für eine Nacht in die Schweiz ausweichen müssen. GR schlage deshalb vor, dass bei Notsituationen von dieser Bestimmung abgewichen werden könne. Auch GL findet eine blosse Inland-Übernachtung als Anknüpfungskriterium für die Anwendbarkeit der Risikoaktivitätengesetzgebung als nicht sachgerecht. Das Kriterium der Dauer der konkreten Risikoaktivität auf Schweizer Boden eigne sich besser.

SZ ist der Meinung, dass die in Art. 13 genannten Aktivitäten gemäss Art. 1 der Verordnung gar nicht in den Geltungsbereich des RiskG fallen würden.

VD empfiehlt, den Begriff « nuitée » mit « nuit » zu ersetzen.

Interessierte Organisationen:

AS Tödi ist der Meinung, dass das neue Gesetz Briefkastenfirmen ermöglichen würde, das schweizerische Steuersystem zu umgehen sowie einheimische Arbeitsplätze zu gefährden.

SIA und bfu machen darauf aufmerksam, dass diese Bestimmung auf schweizerische AnbieterInnen nicht anwendbar sei. Es sei deshalb die Formulierung „Anbieter gemäss Art. 12 Absatz 1 dieser Verordnung brauchen keine Bewilligung…“ zu wählen.

Agrotourismus fordert, dass unter dem 3. Abschnitt ein Artikel 13bis geschaffen werde, der ebenfalls die lokalen AnbieterInnen aufgrund ihrer Ortskunde von der Bewilligungspflicht befreie.

4. Abschnitt: Verfahren Kantone:

GE verlangt, dass der Verordnungstext in dem Sinne geändert wird, dass es den Kantonen erlaubt ist, sich untereinander zu organisieren und entsprechend Kompetenzen untereinander zu delegieren.