Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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Absatz 6 Kantone:

GR würde es begrüssen, wenn der Bund die Kantone bei der Umsetzung des Verfahrens unterstützen könnte, nicht zuletzt zwecks Koordination und gleicher Rechtsanwendung.

Artikel 15 Erneuerung der Bewilligung Kantone:

ZH begrüsst verbindliche Fristen für die Behandlung des Gesuchs. Die Frist von fünf Tagen sei aber zu kurz angesetzt und auf zehn Tage zu verlängern.

SZ erachtet es als wünschenswert, wenn in den Weiterbildungen der Berufsverbände – und auch bereits in den Ausbildungsgängen – die Thematik der Störungsvermeidung für Wildtiere und Fische einbezogen würde.

GL ist der Meinung, dass die Weiterbildung auf vier Tage erhöht werden sollte, da sonst der geltende Standard der SchneesportlehrerInnen unterboten würde. VD schlägt vor, zwei Weiterbildungskurse pro Periode à vier Jahren zu verlangen.

FR sowie die Organisation SRF sind der Meinung, dass ergänzt werden müsse, dass „Artikel 6 des Gesetzes“ anwendbar sei.

Interessierte Organisationen:

SSSA vertritt die Meinung, dass die Teilnahme an vier Weiterbildungstagen vorgesehen werden solle.

ERBINAT und SILVIVA verlangen, dass die Erneuerung der Bewilligung an eine Weiterbildungspflicht zu den Themen des Sicherheits- und Risikomanagements gebunden werde.

SIA und bfu weisen darauf hin, dass viele Weiterbildungen nicht von den Berufsverbänden selber angeboten, aber von diesen anerkannt werden. In Absatz 1 sei deshalb „angeboten“ durch „anerkannt“ zu ersetzen. IUNR präzisiert ebenfalls, dass gemäss Abs. 1 sicherheitsrelevante Weiterbildungen besucht werden sollen und diese auch ausserhalb der Berufsverbände in Anspruch genommen werden können sollen.

Artikel 16 Meldung von Änderungen Kantone:

ZH begrüsst eine obligatorische Meldepflicht innert 30 Tagen für Änderungen.

GL ist der Meinung, dass die in diesem Artikel bestimmten Meldepflichten nicht sanktioniert werden und deshalb evtl. wenig wirksam seien. Ein Amtshilferecht (inkl. Melderecht für Versicherungen, Prüfinstanzen, Zertifizierungsstellen) bzw. eine Pflicht zur Information bei Strafurteilen wäre griffiger.

Artikel 17 Veröffentlichung Kantone:

LU fragt sich, ob die aktive Publikation aller Angaben der Bewilligungsinhaberinnen und – inhaber nicht weiter gehe, als dies durch Artikel 12 des Bundesgesetzes verlangt werde.

GR, SG, BL und VD sind der Meinung, dass der Bund ein zentrales Register im Internet führen und nicht jeder Kanton ein separates Register führen solle. Ein Zusammenzug der Daten auf Bundesebene sei zwingend nötig. Alternativ könne der Bund eine zentrale Plattform zur Verfügung stellen, auf welcher die Kantone die Veröffentlichungen durchführen können. SG schlägt als zentrale Stelle für die Veröffentlichung aller in der Schweiz ausgestellten Bewilligungen das BASPO vor.

VS führt aus, dass die Publikationsfrist massgebend sei und stellt sich die Frage, wie diese bei Saisonniers gehandhabt werden soll. Weiter stelle sich die Frage, ob die Publikation der Bewilligung jährlich erfolgen müsse, obwohl die Bewilligung für vier Jahre erteilt werde. Haftpflichtversicherungsverträge würden von den Versicherungen nämlich jeweils nur für ein Jahr abgeschlossen werden. VS stellt sich die Frage, wer kontrolliere, dass die Bewilligungsinhaber korrekt versichert seien und die Versicherung entsprechend erneuern. Weiter sei fraglich, was die