Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
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sammenhang eine klarere Eingrenzung des Begriffs der Risikogebiete und der Risikoaktivitäten. WanderleiterInnen seien keine Anbieter von „vergleichbaren“ Risikoaktivitäten.
Der SBV findet, dass es nicht die Meinung sein könne, dass nur das Wandern im schnee- oder eisbedeckten Gebirge von der Bestimmung erfasst sei. Auch ASAM ist der Meinung, dass nicht nur die winterlichen Aktivitäten, sondern auch die Aktivitäten im Sommer geregelt werden sollten.
Walks-4-U beantragt, dass in der Verordnung explizit festgehalten werde, dass das gewerbsmässige Führen von Wanderungen im schneefreien Gelände, beziehungsweise in Gelände ohne geschlossene Schneedecke, keiner Bewilligungspflicht unterstehe.
BWL hat grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass nur Winteraktivitäten von der Verordnung erfasst werden. Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass im Nachhinein nicht auf kantonaler Ebene Regeln für Sommeraktivitäten eingeführt werden dürfen.
Absatz 2 Kantone:
GR ist der Meinung, dass weitere Ausbildungen, welche die gleichen sicherheitsrelevanten Ausbildungen beinhalten, dem BBT-Fachausweis gleichzustellen seien.
Gemäss SG wäre es hilfreich, wenn das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und das BASPO zentral eine Liste anlegen würden mit allen bereits geprüften und als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweisen.
VD ist der Meinung, dass es besser wäre, sich auf einen vom BBT als gleichwertig anerkannten ausländischen Berufstitel anstatt auf eine vom BBT als gleichwertig anerkannte Ausbildung zu beziehen.
Interessierte Organisationen:
SW beantragt, die Formulierung „Wanderleiterinnen und Wanderleiter“ mit „Wanderleiterinnen und Wanderleiter, welche gewerbsmässig Aktivitäten bei winterlichen Verhältnissen im gebirgigen Gelände anbieten“ zu ersetzen.
BAW, BWL und ASAM beantragen sinngemäss, dass auch andere schweizerische Ausbildungen vom BBT als gleichwertig anzuerkennen seien.
Absatz 3 Kantone:
UR und GL schlagen vor, den Begriff „Führen“ mit „Begleiten“ zu ersetzen.
Interessierte Organisationen:
SW beantragt, die Formulierung „Wanderungen“ mit „Wanderungen bei winterlichen Verhältnissen im gebirgigen Gelände“, die Formulierung „auf markierten Wander- oder Bergwegen“ mit „auf markierten Wander- oder Bergwanderwegen“ und die Formulierung „Schwierigkeitsgrad von T3 beziehungsweise WT3 des Schweizer Alpen-Clubs SAC“ mit „Schwierigkeitsgrad von T3 beziehungsweise WT3 gemäss Skala des Schweizer Alpen-Clubs SAC“ zu ersetzen.
Toptrek hält fest, dass es verfehlt sei, in Absatz 3 den Schwierigkeitsgrad T3 (anspruchsvolles Schneewandern) als ganzjährig oberste Grenze zu definieren. Das sei praxisfremd und es genüge vollauf, das Führen auf Routen, bei denen Pickel, Steigeisen und Seile benötigt werden, auszuschliessen. T4 dürfe nicht ausgeschlossen werden.
ASGIP und AFGIP erachten es als wichtig, dass die SAC-Schwierigkeitsgrade beibehalten werden und dass der Zugang zu Wanderungen auf Wegen mit Schwierigkeitsgrad T1 und T2 (AFGIP : auch T3, wenn keine Ausrüstung, wie Pickel, Steigeisen, Seile, usw. benötigt werden) sowie WT1 und WT2 (AFGIP : auch WT3, wenn keine Ausrüstung, wie Pickel, Steigeisen, Seile, usw. benötigt werden) frei zugänglich bleibe (auch ASVZ, mw und Plusport). Naturführungen seien nicht der Bewilligungspflicht zu unterstellen.
Der SAC ist der Meinung, dass das Erwähnen des Schwierigkeitsgrades T3 weggelassen werden sollte. Da jedoch auch Skitourenrouten begangen werden können, würde es sinnvoll sein, die vergleichbare Schwierigkeitsklasse von Skitouren zu erwähnen. WT1-Touren sollen ausser-