Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
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halb 1300 m.ü.M. Definierte Routen gemäss Routeninventar i.S.v. Art. 3 der Verordnung sollen möglich sein.
Gemäss SG wäre es hilfreich, wenn das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und das BASPO zentral eine Liste anlegen würden mit allen bereits geprüften und als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweisen.
VS ist der Meinung, dass Absatz 3 Buchstabe b nicht komplett sei und den KletterlehrerInnen quasi unlimitierte Aktivitäten erlaube. Die erlaubten Aktivitäten würden zu weit gehen und seien nicht mit der Ausbildung eines Kletterlehrers resp. einer Kletterlehrerin zu vereinbaren. Weiter berücksichtige die Terminologie „mit Ausnahme von schnee- oder eisbedecktem Gelände oder Gelände, zu dessen Erreichen man Steigeisen, Pickel oder andere Hilfsmittel benötigt“ nicht die schnellen klimatischen Entwicklungen (Schnee- und Gletscherschmelze). Konkret seien KletterlehrerInnen nicht dazu ausgebildet, „alpine“ Risiken und objektive Gefahren zu erfassen und zu beurteilen. Den Risikobegriff an die Höhe der Aktivität zu binden, könne dienlich sein.
VD ist der Meinung, dass diese Aktivitäten den BergführerInnen vorbehalten bleiben sollen.
Artikel 8 sei deshalb zu streichen.
Interessierte Organisationen: ERBINAT, Planoalto, Bénédict, Infoklick, Natur und Bewegung, Busslinger, Wildwerk, Wakónda, Drudel 11, SUB, Rucksackschule, Förderverein Gantrisch, BK NGO, SILVIVA
und Pro Natura führen dazu sinngemäss aus, dass die Reglementierung der gewerbsmässigen Tätigkeit als Kletterlehrerin bzw. Kletterlehrer der Systematik der Gesetzgebung zuwider laufe bzw. den Geltungsbereich des Gesetzes weit über das vom Gesetzgeber vorgesehene Mass hinaus ausweite. Falls an der über SchneesportlehrerInnen und BergführerInnen hinausgehenden Reglementierung von Berufen festgehalten werde, ohne dass zusätzliche bewilligungsfreie Aktivitäten eingeführt werden, müsse eine dienliche Lösung gefunden werden für alle Personen, welche im Bereich Betreuung und Bildung gewerbsmässig in der Natur arbeiten. Lediglich das Klettern in Mehrseillängenrouten solle unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen und BergführerInnen sowie KletterlehrerInnen vorbehalten sein. ERBINAT und NF Rheintal fordern, Artikel 8 aus der Verordnung zu streichen.
Der SAC wünscht eine Regelung für Aspiranten und Aspirantinnen analog von Art. 5 Abs. 2.
Der ASVZ sowie die NF Rheintal beantragen, dass Aktivitäten in Klettergärten (Ein- und Mehrseillängen) aufgrund der reduzierten Risikolage von der Verordnung ausgenommen werden.
WeitWandern fragt sich, wieso es zum Anbieten von Kletteraktivitäten in der Halle keine Bewilligung brauche. Ausserdem müsse Abs. 1 und der zweite Abs. 3 zusammengelegt werden.
SBV schlägt eine Neuformulierung dieses Artikels vor, da die SBV-KletterlehrerInnen lediglich eine einfache Ausbildung in Bezug auf alpine Gefahren erhalten.
IGKA begrüsst, dass die Verordnung sich ausschliesslich auf gebirgiges Gelände und somit auf den Outdoorbereich bezieht.
GME ASGM begrüsst, dass der Tätigkeitsbereich der KletterlehrerInnen für Mehrseillängen nicht auf eine Höhe von 1300m begrenzt worden ist. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b grenze den Tätigkeitsbereich der BergführerInnen von demjenigen der KletterlehrerInnen klar ab.
Häuptli fordert die Streichung von Art. 8 des Verordnungsentwurfes. Da es sich bei der Tätigkeit als KletterlehrerIn um eine längst bekannte und keineswegs neue sportliche Aktivität handle, werde sie von der Kompetenz des Bundesrates, neue Risikoaktivitäten denjenigen gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes gleichzustellen, nicht erfasst. Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes bezwecke nämlich nur neue, bei Erlass des Gesetzes noch nicht bekannte Sportarten allenfalls der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Da die Aktivität der KletterlehrerInnen nicht im Gesetz genannt sei, handle es sich um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes.
Pini ist der Meinung, dass der Begriff „moniteur d’escalade“ für Verwirrung führen könnte, da dieser Begriff auch im J+S-Bereich sowie von anderen Anbietern und Anbieterinnen genutzt werde.