Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten
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Safety in adventures für River-Rafting-Aktivitäten und Wildwasserfahrten eng mit der Swiss Rafting Federation SRF und der Swiss Outdoor Association SOA zusammenarbeiten müsse.
Die Naturfreunde Schweiz, WWF Zürich, BK NGO, BZ WWF, BW Bergwald, WWF Schweiz
und Pro Natura sind der Meinung, dass die „safety policy“ der natur- und erlebnispädagogischen Aktivitäten durch andere, geeignetere Instrumente wie Qualitäts- und Sicherheitsstandards der betroffenen Institutionen sowie mit einer professionellen Aus- und Weiterbildung der leitenden Personen sicherzustellen sei. Die Naturfreunde Schweiz und WWF Schweiz stehen der namentlichen Erwähnung der Stiftung „Safety in Adventures“ in der Verordnung kritisch gegenüber.
3. Abschnitt: Befreiung von der Bewilligung
Artikel 12 Befreiung von der Bewilligung für gelegentliche Anbieter aus der Europäi-
schen Union und aus den EFTA-Staaten Kantone:
BE, ZH, GR sowie die Organisationen SIA und bfu, lehnen Absatz 1 in dieser Form ab. Innerhalb der Vorgaben zur Personenfreizügigkeit seien die Vorschriften so auszugestalten, dass die Sicherheit der Gäste unabhängig von der Nationalität des Anbieters bzw. der Anbieterin gewährleistet sei. Zudem sollen die schweizerischen Unternehmen gegenüber ausländischen Firmen nicht benachteiligt werden. Zur Umsetzung dieser Grundsätze sei erforderlich, dass von der Bewilligungspflicht nur Unternehmen ausgenommen würden, die im Land ihres Sitzes über eine gleichwertige behördliche Zulassung verfügen würden. Habe dieses Land keine Vorschriften zur entsprechenden Aktivität, könne sich das Unternehmen nicht auf diese Bewilligungsfreiheit berufen, sondern müsse eine Schweizer Bewilligung einholen.
BS und VS sind der Meinung, dass 90 bewilligungsfreie Tage für Personen aus den EU/EFTA-Staaten im Hinblick darauf, dass die meisten Aktivitäten nur im Sommer oder im Winter durchgeführt werden können, als sehr lang erscheinen und in den meisten Fällen eine gesamte Saison ausmachen würden. Ein gelegentliches Anbieten umfasse gemäss BS und ZH maximal 30 Tage. TI vertritt ebenfalls diese Meinung, würde die Limite jedoch auf maximal 20 Tage festlegen. VS fordert, dass die Bewilligungsfreiheit für maximal 10 Tage geltend gemacht werden könne.
GR wünscht sich zur Überprüfung, ob die angebotenen Ausbildungsgänge bzw. die geltenden Zertifizierungsanforderungen dem Anforderungsprofil, welches für schweizerische Anbieter und Anbieterinnen verlangt werde, entspreche, die Erstellung einer Gleichwertigkeitsliste, mit welcher die entsprechenden Überprüfungen vorgenommen werden könnten. Es sei wünschenswert, wenn das BASPO eine solche Liste führen würde.
GL findet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht von ausländischen Anbietern und Anbieterinnen aus dem EU/EFTA-Raum nicht überzeugend und nicht nötig. Unbedingt zu prüfen gelte es die Möglichkeit, die ausländischen Anbieter und Anbieterinnen von Risikoaktivitäten dem bewährten Online-Meldeverfahren des Bundesamtes für Migration (BFM) zu unterstellen.
Interessierte Organisationen:
SSSA, STV, SOA, SBV, SSBS, Trekking und Flüeli sind der Meinung, dass dieser Artikel zu einer Inländerdiskriminierung führe und mittels einer Ergänzung in Art. 12 Abs. 1 lit. a sichergestellt werden müsse, dass nur Personen bewilligungsfrei während einer beschränkten Dauer ohne Bewilligung in der Schweiz tätig sein können, welche über eine ausreichende Ausbildung verfügen und in mindestens einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, der die Durchführung der entsprechenden Aktivität ebenfalls einer Bewilligungspflicht unterstellt, zur gewerbsmässigen Durchführung dieser Aktivität zugelassen sind. In Art. 12 Abs. 1 lit. b wird ausserdem die Verkürzung der Dauer erlaubter Aktivitäten ohne Bewilligung auf je 10 Tage in der Sommer- bzw. Wintersaison verlangt. SAB schlägt vor, das Kriterium des gelegentlichen Anbietens auf 30 Tage einzuschränken.