Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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VD schlägt vor, einen Absatz 2 einzubauen, mit welchem klargestellt werde, dass die verantwortliche Person eine vernünftige Evaluation der Risiken (meteorologische Bedingungen,

Schneebedingungen) vornehmen müsse.

Interessierte Organisationen:

SIA und bfu verlangen, dass die Sorgfaltspflicht in dem Sinne konkretisiert werde, dass die Kundschaft zwar einerseits über das für die jeweilige Aktivität erforderliche Leistungsvermögen aufzuklären und über ihre Konstitution, ihren Leistungsausweis etc. zu befragen sei, andererseits jedoch darauf vertraut werden dürfe, dass die erhaltenen Angaben – quasi eine Selbstdeklaration hinsichtlich Gesundheit und persönlichem Leistungsvermögen – korrekt seien. Damit würde auch der Eigenverantwortung der Kundschaft genügend Gewicht eingeräumt werden. Ausserdem solle auch die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. d RiskG, d.h. das Überprüfen der Eignung der Schnee- und Wetterbedingungen, konkretisiert werden.

STV ist der Meinung, dass die Beurteilung sachgerechter Wartung von Ausrüstungsgegenständen und Installationen zu kurz greife. Es solle auch der Eigenverantwortung der Kundschaft Gewicht eingeräumt werden, zumal der Anbieter gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b RiskG zu prüfen habe, ob die Kunden und Kundinnen über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügen. Die Sorgfaltspflicht solle sich zudem auch auf die Bereiche der Eignung der jeweiligen Geländebedingungen beziehen.

Der inhaltliche Bezug dieses Artikels zu Art. 2 Abs. 2 lit. c RiskG sei gemäss mw und Flüeli unklar.

2. Kapitel: Bewilligungen Kantone:

FR bemängelt, dass die Aktivitäten Canyoning, Bungee-Jumping und Rafting in diesem Kapitel nicht erwähnt sind, obwohl sie im Gesetz aufgeführt sind (auch die Organisation SRF). Diese Aktivitäten seien explizit in der Verordnung zu erwähnen. VD schlägt vor, den Pendel-Sprung sowie die Benutzung von « Tyroliennes » ebenfalls der Bewilligungspflicht zu unterstellen.

BE sowie die Organisationen SIA, bfu und SOA fordern ausserdem, dass ein neuer Artikel 4a in die Verordnung aufgenommen werde, in welchem die bewilligungspflichtigen Aktivitäten des Geltungsbereichs gemäss Art. 1 Abs. 1 RiskG aufgeführt werden.

Interessierte Organisationen:

WeitWandern fragt sich, wozu es eine Bewilligung für Berufsleute mit eidgenössischem Fachausweis brauche.

IUNR verlangt, dass Inhalt und Formulierung der Artikel 5 bis 8 grundsätzlich zu überprüfen seien. Artikel 7 und 8 seien zu ersetzen. Anstelle von Berufen solle die Verordnung die Aktivitäten und die entsprechenden objektiven Gefahren bezeichnen, welche eine Unterstellung unter das Gesetz gemäss Art. 1 Abs. 3 RiskG legitimieren und für die eine Bewilligung benötigt werde.

1. Abschnitt: Bergführerinnen und Bergführer, Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer

Artikel 5 Bergführerinnen und Bergführer Kantone:

VS erachtet die vorgesehene Regelung für AspirantInnen als gerechtfertigt. Der Handlungsbereich sei jedoch entsprechend dem Ausbildungsstand der AspirantInnen einzugrenzen. Gemäss BE, GR und den Organisationen SIA und bfu sei zudem zu prüfen, ob für AspirantInnen eine eigene Bewilligung oder zumindest eine eigene Haftpflichtversicherung verlangt werden sollte. LU bemerkt, dass sich betreffend AspirantInnen ausserdem ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut von Absatz 2 und den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ergäbe.

GR beantragt die Einführung eines neuen Absatzes 4, in welchem zu konkretisieren sei, zu welchen Tätigkeiten die Bewilligung für Bergführer und Bergführerinnen berechtige. Wichtig dabei sei, dass explizit erwähnt werde, dass der Bergführer bzw. die Bergführerin zu denselben