Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 37 Seiten

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Artikel 9 Anforderungen Kantone:

VS und die Organisation SRA möchten gern in der RiskV verankert wissen, dass eine zertifizierte und bewilligte Firma innerhalb ihres Sicherheitsdispositivs BergführerInnen und WanderleiterInnen anstellen bzw. einsetzen könne, die nicht auch noch über eine eigene Bewilligung verfügen müssen. Es sei sicherzustellen, dass solche Doppelbewilligungen nicht nötig seien. BE sowie die Organisationen SIA und bfu betonen, dass in der Umsetzung sicherzustellen sei, dass die zertifizierten Unternehmen ihre Aktivitäten unverändert weiterführen können und keine weitere Bewilligung gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung erforderlich sei. BE und die Organisationen SIA, bfu, SOA, IUNR sowie STV schlagen weiter vor, einen Absatz einzufügen, in welchem klargestellt wird, dass die Bewilligung nach Artikel 6 des Gesetzes zur Durchführung aller Aktivitäten, die in die Zertifizierung eingeschlossen sind, berechtige.

Interessierte Organisationen: ERBINAT, Planoalto, Bénédict, Infoklick, Natur und Bewegung, Busslinger, Wildwerk,

Wakónda, Drudel 11, SUB, Rucksackschule, Förderverein Gantrisch, drosera, Rheinaubund, WWF Regiobüro, BK NGO, SILVIVA und Pro Natura sind damit einverstanden, dass River-Rafting und Wildwasserfahrten gemäss den Begriffsdefinitionen des Verordnungsentwurfs (Art. 2 Abs. 1 Bst. e und f) dem Geltungsbereich der Verordnung unterstellt sind.

SAB ist der Meinung, dass, wer nur den Verordnungsentwurf liest, den Eindruck erhalte, dass weitere Risikoaktivitäten wie Canyoning, Bungee-Jumping und River-Rafting keine Bewilligung erfordern würden. SAB schlägt deshalb vor, dass nach Art. 8 in der Verordnung ein neuer Artikel eingefügt werde, der sich explizit mit der Bewilligungspflicht für die weiteren Risikoaktivitäten gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c-e des Bundesgesetzes befasse.

Artikel 10 Qualitätsmanagementsysteme für Risikoaktivitäten Kantone:

BE sowie die Organisationen SIA, bfu und SOA sind der Meinung, dass in Buchstabe a zu präzisieren sei, dass es um Schutzziele im Bereich der Sicherheit gehe. In Buchstabe d sei „zertifiziert“ zu ersetzen durch „über eine Bewilligung gemäss dem Gesetz verfügen“ (auch GL sowie die Organisation SBV).

Für SG sei unklar, ob die jährliche Überprüfung der Praxis gemäss Abs. 1 lit. f lediglich eine firmeninterne Überprüfung sein wird, oder ob trotz fünfjähriger Anerkennung des Qualitätsmanagementssystems (Art. 10 Abs. 3 RiskV) eine jährliche Überprüfung bei der akkreditierten Zertifizierungsstelle erfolgen müsse. Wenn dies der Fall sei, müsse geklärt werden, ob die Bewilligungsbehörden der Kantone über festgestellte Mängel dieser jährlichen Überprüfung orientiert werden müssten und ob allenfalls Massnahmen zu ergreifen wären.

Interessierte Organisationen:

SOA wünscht, dass in Art. 10 Abs. 1 lit. f RiskV nicht eine jährliche, sondern eine regelmässige Überprüfung verlangt werde.

Artikel 11 Stiftung „Safety in adventures“ Kantone:

TI begrüsst, das Konzept mit “Safety in adventures” zu stärken.

Interessierte Organisationen:

AS Tödi verlangt, dass ein zusätzlicher Artikel 11bis eingeführt wird, wonach Unternehmen,

welche durch Fachpersonen (dipl. BergführerInnen IVBV oder SBV mit entsprechender Zusatzausbildung, z.B. Canyoningdiplom) gemäss Art. 5 der Verordnung geführt werden und für welche Fachpersonen verantwortlich zeichnen, von der Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle befreit oder per se zertifiziert seien.

SRF ist der Meinung, dass die Zertifizierungen der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS), mit welcher „Safety in adventures“ zusammenarbeite, viel zu teuer seien. SRF verlangt, dass der Wettbewerb unter den durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS akkreditierten Zertifizierungs-Unternehmen gewährleistet bleibe. SRF schlägt vor, Absatz 2 zu streichen. Anstelle von Absatz 2 solle festgehalten werden, dass die Stiftung