Vorlage

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

a. fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann; oder

b. getrockneten ganzen Früchten.

Art. 3a

Für die Lebensmittel nach Artikel 3 Absätze 1–4 und 7 sind die Behandlungen und Stoffe gemäss Anhang 1 zulässig.

Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b und bbis

1Fruchtsaft muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Der Gehalt an gesamter aus der Frucht stammender löslicher Trockensubstanz muss dem natürlichen Gehalt der verwendeten Frucht entsprechen und darf, ausser bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart, nicht verändert werden.

b. Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig. Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark erlaubt.

c. Apfelsaft darf bis höchstens 10 Massenprozent Birnensaft, Birnensaft bis höchstens 10 Massenprozent Apfelsaft und Orangensaft bis höchstens 10 Massenprozent Mandarinensaft oder je die entsprechende Menge Konzentrat enthalten.

d. Die Zugabe von fruchtarteigenem Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen zu Fruchtsaft und Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat sowie die Zugabe von wieder hinzugefügten Weinsäuresalzen zu Traubensaft sind erlaubt.

e. Die Zugabe von Zuckerarten ist verboten.

f. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft und im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.

g. Die lösliche Trockenmasse von Fruchtsaft aus Konzentrat muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Fruchtsäfte gemäss Anhang 3 entsprechen. Wird Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat aus einer in Anhang 3 nicht aufgeführten Frucht hergestellt, so muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde, entsprechen.

h. Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen, ausgenommen Limettensaft, der aus der ganzen Frucht gewonnen werden kann.

i. Wird Fruchtsaft aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, so dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Ausgenommen sind Fälle, in denen Stü-