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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 10 Seiten
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3Instant- und Fertiggetränke, inklusive stark coffeinhaltige Fertiggetränke und konzentrierte, stark coffeinhaltige Fertiggetränke, können Zutaten wie Zuckerarten, Maltodextrin, Milchpulver oder Kohlendioxid enthalten.
Art. 33a Anforderungen
1Stark coffeinhaltige Fertiggetränke und konzentrierte, stark coffeinhaltige Fertiggetränke müssen einen Energiewert von mindestens 190 kJ oder 45 kcal pro 100 ml aufweisen. Die Energie muss überwiegend aus Kohlenhydraten stammen.
2Sie müssen folgende Coffeingehalte aufweisen:
a. stark coffeinhaltige Fertiggetränke (Energy Drink): mehr als 250 mg/l, aber höchstens 320 mg/l;
b. konzentrierte, stark coffeinhaltige Fertiggetränke (Energy Shot): mehr als 250 mg/l, aber höchstens 160 mg pro Tag.
3Werden Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Niacin, Vitamin B6, Pantothensäure und Vitamin B12 zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 4. Die Höchstmengen beziehen sich auf den Gehalt zum Zeitpunkt der Abgabe.
Art. 34 Abs. 1 Bst. c und d
1Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV2 sind anzugeben:
c. ein Hinweis zum Coffeingehalt, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die auf Kaffee, Tee beziehungsweise auf Kaffee- oder Tee-Extrakt basieren und die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Kaffee oder Tee enthalten:
1. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l einen Hinweis wie «coffeinhaltig»,
2. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l einen Hinweis «erhöhter Coffeingehalt, für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen» im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränkes, gefolgt von einer Klammer mit der Angabe des Coffeingehaltes in mg/100 ml.
d. für stark coffeinhaltige Fertiggetränke und konzentrierte, stark coffeinhaltige Fertiggetränke ein Hinweis, dass die Getränke wegen des erhöhten Coffeingehaltes nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollten.
Art. 81
Guarana ist der Samen der Liane Paullinia cupana KUNTH EX H. B. K. mit einem Coffeingehalt von mindestens 3 Massenprozent. Er kann geschält und getrocknet sowie geröstet oder gemahlen sein.
II
2 SR 817.022.21