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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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2In jeder bewohnten Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.

3Das Poststellen- und Postagenturennetz muss für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 20 Minuten erreichbar sein. Bietet die Post einen Hausservice an, so muss das Poststellen- und Postagenturennetz für die betroffenen Haushalte innerhalb von 30 Minuten erreichbar sein.

4Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.

5Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.

6Die PostCom genehmigt die Methode inklusive Messinstrumente.

Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder

Postagentur

1Vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.

2Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.

3Die PostCom kann eine Einigungsverhandlung durchführen.

4Nach Anrufung oder Durchführung einer Einigungsverhandlung gibt die PostCom innerhalb von drei Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:

a. die Post die Vorgaben von Absatz 1 eingehalten hat;

b. die Vorgabe zur Erreichbarkeit nach Artikel 33 eingehalten bleibt; und

c. der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.

5Das Verfahren ist unentgeltlich.

6Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.

7Vor Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.

Art. 35 Ausnahmen von der Beförderungspflicht

1Die Post kann Postsendungen nach Artikel 29 mit gefährlichem oder gesetzeswidrigem Inhalt von der Beförderung ausschliessen, wenn diese:

a. Gefahrgut über der gesetzlich erlaubten Menge enthalten;