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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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2. Abschnitt: Auskunftspflichten gegenüber der PostCom und Aufgaben der PostCom

Art. 53 Auskunftspflichten der Anbieterinnen gegenüber der PostCom

1Anbieterinnen reichen der PostCom jährlich den Geschäftsbericht für das vergangene Jahr elektronisch und in Papierform ein.

2Sie reichen der PostCom jährlich bis 31. März folgende Dokumente elektronisch und in Papierform ein:

a. die Angaben zum Umsatzerlös und Volumen der einzelnen Postdienstleistungen;

b. die Angaben über die Entwicklung der Arbeitsplätze;

c. die Beschreibung der Versorgungsgebiete und die Anzahl bedienter Stellen, an denen Postdienstleistungen angeboten werden;

d. die Angebots- und Preislisten;

e. den Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Artikel 5;

f. den Nachweis der Einhaltung der Informationspflichten nach den Artikeln 1116.

3Sind die Unterlagen unvollständig, so setzt die PostCom eine angemessene Frist zur Ergänzung.

Art. 54 Auskunftspflichten der Post gegenüber der PostCom

Die Post reicht der PostCom jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung der Grundversorgungsverpflichtung mit Postdiensten ein. Sie hat darin insbesondere:

a. die Gebiete mit Hausservice zu bezeichnen;

b. die Entwicklung der Grundversorgung mit Postdiensten zu beschreiben;

c. Verluste von Postsendungen und Reklamationen zur Grundversorgung mit Postdiensten anzugeben.

Art. 55 Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

1Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:

a. Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung;

b. Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit;

c. Ferienanspruch.