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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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Art. 46 Rechnungswesen

1Das finanzielle Rechnungswesen der Post und der Postkonzerngesellschaften entspricht anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards.

2In ihrem betrieblichen Rechnungswesen weist die Post und die Postkonzerngesellschaften die Umsatzerlöse und Kosten der einzelnen Dienstleistungen aus.

3Die Umsatzerlöse entsprechen dem Betriebsertrag gemäss dem finanziellen Rechnungswesen ohne den betriebsfremden Ertrag und unter der Berücksichtigung eines allfälligen Nettokostenausgleichs.

4Die Kosten entsprechen dem Betriebsaufwand gemäss dem finanziellen Rechnungswesen ohne den betriebsfremden Aufwand und unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Abschreibungs- und Kapitalkosten sowie eines allfälligen Nettokostenausgleichs. Die Kapitalkosten berechnen sich mit Hilfe des gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (WACC-Methode) auf der Basis der Kapitalstruktur vergleichbarer Unternehmen und risikogerechter Zinsen.

5Grundlage für die Berechnung der Nettokosten nach Artikel 44 sind die Kosten und Umsatzerlöse des betrieblichen Rechnungswesens nach den Absätzen 24 vor dem Nettokostenausgleich nach Artikel 45. Für die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots nach Artikel 43 sind die Kosten und Umsatzerlöse nach dem Nettokostenausgleich massgebend.

6. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

Art. 47 Überprüfung der Qualitätsvorgaben für die Postdienste

1Die Post misst jährlich die Einhaltung der Laufzeiten nach Artikel 32 und die Erreichbarkeit nach Artikel 33. Sie kann dazu eine unabhängige Fachstelle beziehen.

2Sie erstattet der PostCom jährlich bis 31. März Bericht.

3Die PostCom prüft die Resultate und veröffentlicht die Ergebnisse der Prüfungen.

Art. 48 Überprüfung des Zugangs zu den Dienstleistungen des Zahlungsver-

kehrs

1Die PostFinance misst jährlich die Einhaltung der Vorgaben zum Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 39. Sie kann dazu eine unabhängige Fachstelle beziehen.

2Sie erstattet dem BAKOM jährlich bis 31. März Bericht über die Einhaltung der Vorgaben zum Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 39.

3Das BAKOM prüft die Resultate und veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung.