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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
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11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 80 Übergangsbestimmungen
1Anbieterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine Konzession verfügen oder gemeldet sind oder bisher weder konzessions- noch meldepflichtig waren, haben sich innert zweier Monate bei der PostCom zu melden.
2Ein Gesuch um Aufhebung einer gestützt auf Artikel 5 des Postgesetzes vom 30. April 19978 erteilten Konzession ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim UVEK einzureichen. Das Gesuch wird kostenlos behandelt.
3Gesuche um Gewährung einer Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 36 werden für das Jahr 2012 nach bisherigem Recht beurteilt.
4Die Post hat den regulatorischen Ausweis über die Grundversorgung und die Berichterstattung nach Artikel 54 für das Jahr 2012 nach bisherigem Recht zu erbringen.
5Die PostCom richtet innerhalb von 15 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit.
Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
a. die Postverordnung vom 26. November 20039;
b. die Verordnung des UVEK vom 18. März 199810 zur Postverordnung.
Art. 82 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196211
Art. 91a Abs. 1 Bst. f
1Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
f. Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Grundversorgungspflicht (Artikel 13 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010)
Art. 92 Abs. 2 Bst. a und f und Abs. 4
2Bewilligungen werden für folgende Fahrten erteilt:
8 AS 1997 2452, 2000 2355, 2003 4297, 2006 2197, 2007 5645
9 SR 783.01
10 SR 783.011
11 SR 741.11