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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
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Art. 15 Informationen über die Qualität der Dienstleistungen
Die Anbieterin veröffentlicht Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 PG, namentlich über die Laufzeiten der einzelnen Postsendungen.
Art. 16 Form der Information
1Die Anbieterin hat ihren Kundinnen und Kunden einen einfachen und unentgeltlichen Zugang zu den Informationen nach den Artikeln 1115 anzubieten.
2Die Information kann elektronisch oder in Papierform erfolgen.
4. Abschnitt: Zugang zu Postfachanlagen
Art. 17 Berechtigung
1Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen haben Anbieterinnen mit Hauszustellung.
2Auf Postsendungen, die in Postfachanlagen zugestellt werden, muss die Anbieterin mit Hauszustellung erkennbar sein.
Art. 18 Leistungen
1Die Betreiberin einer Postfachanlage hat den Anbieterinnen mit Hauszustellung mindestens Zugang zu folgenden Leistungen zu gewähren:
a. das Entgegennehmen und Einfächern von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b–e PG;
b. das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen mit Zustellnachweis nach Artikel 2 Buchstaben b–d PG, einschliesslich das Benachrichtigen der Empfängerin oder des Empfängers.
c. das Entgegennehmen, Hinterlegen, und Übergeben von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b–e PG, die wegen ihrer Grösse oder Beschaffenheit für das Einfächern nicht geeignet sind, einschliesslich das Benachrichtigen der Empfängerin oder des Empfängers.
2Sie legt den Ort und den Zeitraum fest, an dem die Anbieterinnen mit Hauszustellung die Postsendungen übergeben können. Sie kann dabei bestehende Prozesse angemessen berücksichtigen.
3Bei der Erfüllung der Leistungen nach Absatz 1 haftet sie nicht strenger, als die Anbieterinnen mit Hauszustellung gegenüber ihren Kundinnen und Kunden einzustehen haben.
Art. 19 Unzustellbare Postsendung
1Ist die Empfängerin oder der Empfänger einer Postsendung unbekannt oder verweigert er oder sie deren Annahme, so muss die Anbieterin mit Hauszustellung die betreffende Postsendung zurücknehmen.