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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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2Grundlagen für die Berechnung sind die Kosten gemäss dem Rechnungswesen der Anbieterin, welche die Datensätze liefert.

Art. 26 Verteilung des Überschusses aus Kundenaufträgen

1Die Kosten der Anbieterin mit Hauszustellung für den Austausch der Datensätze werden mit dem Umsatzerlös gedeckt, den sie aus Kundenaufträgen für das Nachsenden, das Umleiten und das Rückbehalten erzielt.

2Erzielt die Anbieterin mit Hauszustellung aus dem Umsatzerlös aus Kundenaufträgen einen Überschuss, so wird dieser anteilsmässig unter den Anbieterinnen mit Hauszustellung, die nach Artikel 3 gemeldet sind, aufgeteilt.

3Der Anteil berechnet sich aufgrund des jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten der einzelnen Anbieterin mit Hauszustellung im Vergleich zu demjenigen aller nach Artikel 3 gemeldeten Anbieterinnen mit Hauszustellung. Nach Artikel 8 gemeldete Anbieterinnen erhalten keinen Überschussanteil.

Art. 27 Gleichbehandlung und Einsichtnahme in Vereinbarungen

1Die Anbieterin von Datensätzen muss alle Anbieterinnen mit Hauszustellung gleich behandeln.

2Vereinbarungen über den Austausch von Datensätzen sind der PostCom bis spätestens zwei Wochen nach deren Abschluss zuzustellen.

3Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit einer Anbieterin von Datensätzen Verhandlungen über eine Vereinbarung zum Austausch von Datensätzen führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der betreffenden Anbieterin von Datensätzen. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.

6. Abschnitt: Postverkehr in ausserordentlichen Lagen

Art. 28

1Der Bundesrat sorgt dafür, dass insbesondere bei Katastrophen oder Notlagen, die das ganze Land schwer in Mitleidenschaft ziehen, eine minimale Versorgung mit Postdiensten angeboten wird.

2Er bestimmt im Einzelfall:

a. welche Anbieterinnen den Postverkehr sicherstellen;

b. welche Postdienste die Anbieterinnen erbringen;

c. die Höhe der Abgeltung.

3Er kann die Erbringung von Postdiensten einschränken oder untersagen.