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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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4. Abschnitt: Schlichtungsstelle

Art. 59 Ernennung und Übertragung

1Die PostCom ernennt die Schlichtungsstelle für eine befristete Dauer. Sie kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32-39 der Verordnung vom 11. Dezember 19954 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.

2Die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Personen ist von der PostCom zu genehmigen.

3Die PostCom überträgt die Schlichtungsaufgaben einer Schlichtungsstelle, wenn diese:

a. sicherstellt, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;

b. über ein Konzept für die Finanzierung der Schlichtungstätigkeit verfügt;

c. sicherstellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;

d. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber der PostCom und der Öffentlichkeit garantiert und sich insbesondere zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.

4Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.

Art. 60 Aufgaben

1Die Schlichtungsstelle behandelt zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und den Anbieterinnen.

2Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.

Art. 61 Reglemente und Verfahrensgrundsätze

1Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und legt dieses der PostCom zur Genehmigung vor. Das Schlichtungsverfahren muss für die Kundinnen und Kunden fair und rasch sein.

2Sie erlässt ein Gebührenreglement und legt dieses der PostCom zur Genehmigung vor. Das Schlichtungsverfahren muss für die Kundinnen und Kunden kostengünstig sein.

3Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:

a. die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;

4 SR 172.056.11