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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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4Im Übrigen gelten die Bestimmungen der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046.

Art. 76 Aufsichtsabgaben

1Zur Deckung der allgemeinen Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, erhebt die PostCom für ihre Aufsichtstätigkeit von den Anbieterinnen anteilsmässig eine jährliche Aufsichtsabgabe.

2Die Aufsichtsabgabe bemisst sich nach den der PostCom jährlich gemeldeten Angaben nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a aller Anbieterinnen nach Artikel 3.

Art. 77 Beginn und Ende der Abgabepflicht

1Die Abgabepflicht beginnt mit der Meldung der Betriebsaufnahme und endet mit der Betriebsaufgabe.

2Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Aufsichtsabgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 78 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung

1Die PostCom stellt für die Aufsichtsabgaben Rechnung.

2Sind die Anbieterinnen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so erlässt die PostCom eine Verfügung.

3Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.

10. Kapitel: Internationales

Art. 79

1Das UVEK kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

2Das BAKOM bereitet die Beschlüsse des Bundesrates über den Abschluss internationaler Vereinbarungen vor.

3Es vertritt die Schweiz in den internationalen Organisationen oder koordiniert deren Vertretung.

6 SR 172.041.1

7 SR 172.041.1