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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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a. Transporte von Postsendungen im Auftrag und im Rahmen der Grundversorgungsverpflichtung der Schweizerischen Post (Artikel 13 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010)

f. Transporte von Postsendungen der Grundversorgung von und im Auftrag von Anbieterinnen (Artikel 4 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010)

4Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes und für Fahrten nach Absatz 2 Buchstabe f ist das ASTRA zuständig.

2. Verordnung vom 7. November 200712 über die Gebühren des Bundes-

amtes für Strassen

Anhang Ziff. 2

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen

2 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten (Artikel 92 Abs. 4 VRV)

3. Organisationsverordnung vom 6. Dezember 199913 für das Eidgenössi-

sche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Art. 5 Abs. 2 Bst. b

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1, 2 Bst. c und Bst. f und g

1Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen, die elektronische Massen- und Individualkommunikation und das Postwesen.

2Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

c. Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

3Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:

f. es bereitet die Entscheide für eine kohärente Politik im Bereich des Postwesens vor;

g. es erfüllt die Aufgaben im Bereich der indirekten Presseförderung.

Art. 14 Postkommission

Die Postkommission (Art. 20 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

12 SR 172.047.40

13 SR 172.217.1