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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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2Die Rücknahme hat innerhalb von höchstens sieben Tagen an der Postfachanlage zu erfolgen, in die die Postsendung hätte zugestellt werden sollen.

3Wird die Postsendung nicht zurückgenommen, so muss sie von der Betreiberin der Postfachanlage der Anbieterin mit Hauszustellung zur günstigsten Postsendungskategorie auf deren Kosten zurückgesendet werden.

Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses der Zugangsvereinbarung

1Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus:

a. den Zusatzkosten;

b. einem verhältnismässigen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und

c. einem von der PostCom festlegten Zusatz, der sicherstellt, dass die Betreiberin der Postfachanlage durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte.

2Grundlagen für die Berechnungen des Entgelts sind die Kosten gemäss dem Rechnungswesen der Betreiberin der Postfachanlage.

Art. 21 Gleichbehandlung und Einsichtnahme in Vereinbarungen

1Die Betreiberin einer Postfachanlage muss alle Anbieterinnen mit Hauszustellung gleich behandeln.

2Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Zugang zur Postfachanlage bis spätestens zwei Wochen nach deren Abschluss zuzustellen.

3Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit der Betreiberin einer Postfachanlage Verhandlungen über den Zugang zu einer Postfachanlage führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der betreffenden Betreiberin der Postfachanlage. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.

5. Abschnitt: Austausch von Datensätzen

Art. 22 Berechtigung und Umgang mit Datensätzen

1Anspruch auf Austausch von Adressdaten und Kundenaufträgen (Datensätze) haben Anbieterinnen mit Hauszustellung.

2Eine Anbieterin mit Hauszustellung darf Adressdaten bearbeiten, soweit dies für die Zustellung von Postsendungen zu folgenden Zwecken erforderlich ist:

a. Nachsendung;

b. Umleitung;