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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
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3Der Briefkasten ist gut lesbar mit dem Namen und Vornamen der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers oder der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers beziehungsweise mit der Firma zu beschriften.
Art. 68 Standort
1Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
Art. 69 Ausnahmen
1Von den Standortbestimmungen kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a. für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzers aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen;
b. bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führt;
2Die Post und die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft können von den Bestimmungen nach Artikel 68 mit einer Vereinbarung abweichen. Dabei hat die Post die anderen Anbieterinnen, die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, anzuhören.
8. Kapitel: Sondermarken mit und ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis
Art. 70 Grundsatz
Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben.
Art. 71 Gesuch um Herausgabe einer Sondermarke mit Zuschlag
Organisationen mit kulturellen, sozialen oder auf die Jugendhilfe ausgerichteten Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung können der Post die Herausgabe einer Sondermarke mit Zuschlag beantragen.