Vorlage
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
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b. es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d. kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
4Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
5Die Schlichtungsstelle macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Auf Verlangen einer Partei erstellt sie einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens.
6Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag, der Ablehnung des Begehrens oder der Beendigung nach Artikel 62 Absatz 2.
Art. 62 Verhältnis zu anderen Verfahren
1Ein Schlichtungsbegehren verhindert eine Zivilklage nicht.
2Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
Art. 63 Verpflichtungen der Anbieterinnen
1Anbieterinnen, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen sind, müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen.
2Sie liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Schlichtung erforderlichen Daten.
Art. 64 Datenschutz
1Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist. Sie bewahrt diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre auf.
2Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches5 gebunden. Die PostCom gilt als zur Entbindung vom Dienstgeheimnis befugte vorgesetzte Behörde.
3Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge in anonymisierter Form veröffentlichen.
4Ernennt die PostCom eine neue Schlichtungsstelle, so muss die bisherige Schlichtungsstelle die Daten aus den zum Zeitpunkt der Einstellung der Schlichtungstätigkeit hängigen Verfahren der neuen Schlichtungsstelle unentgeltlich übermitteln.
5 SR 311.0