Vorlage
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
3. Kapitel: Grundversorgung mit Postdiensten
1. Abschnitt: Auftrag
Art. 29 Angebote
1Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst Angebote für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen:
a. Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung, zugestellt:
1. am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag;
2. bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag;
b. Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung;
c. abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung;
d. Gerichts- und Betreibungsurkunden mit physischer oder elektronischer Empfangsbestätigung.
2Die Grundversorgung im grenzüberschreitenden Postverkehr richtet sich nach den zwingenden Vorgaben aus Staatsverträgen. Sie umfasst Angebote für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen ins Ausland:
a. Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung;
b. Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung.
3Die Post bietet für Absenderinnen und Absender folgende Dienste an:
a. Zustellnachweis;
b. Rücksendung.
4Die Post bietet für Empfängerinnen und Empfänger folgende Dienste an:
a. Nachsendung;
b. Umleitung;
c. Rückbehalt.
5Als Einzelsendung gelten Postsendungen, bei welchen die Absenderin oder der Absender die Sendung der Post zu allgemeinen Bedingungen zur Beförderung übergibt.
6Als Massensendung gelten Postsendungen, bei welchen die Absenderin oder der Absender mit der Post zu individuell vereinbarten Bedingungen einen schriftlichen Beförderungsvertrag abschliesst.
7Als Werk- und Aufgabetage gelten Montag bis Freitag ohne allgemeine Feiertage.
8Express- und Kurierpostsendungen sind nicht Teil des Angebots der Grundversorgung.
Art. 30 Annahme
1Die Post nimmt Briefe und Pakete nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a in Poststellen und Postagenturen entgegen.