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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
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2Sie nimmt zudem vorfrankierte Briefe ins In- und Ausland ohne Zustellnachweis an öffentlichen Briefeinwürfen entgegen.
3Sie stellt für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben bd und Absatz 2 Buchstabe b geeignete Annahmestellen bereit.
Art. 31 Hauszustellung
1Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn:
a. das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört; oder
b. die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Buchstabe a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt.
2Erfolgt keine Hauszustellung, so bietet die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung an. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren, einen anderen Zustellpunkt bezeichnen oder die Empfängerin oder den Empfänger zur Abholung der Postsendungen an der nächstgelegenen Poststelle oder Postagentur anhalten. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.
3Die Post ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn:
a. unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals in Kauf zu nehmen wären;
b. zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart worden ist; oder
c. die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 6769 nicht eingehalten sind.
Art. 32 Laufzeiten Inland
1Die Post hat die Laufzeiten der Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt einzuhalten:
a. bei Briefen zu 97 Prozent;
b. bei Paketen zu 95 Prozent.
2Die Methoden zur Messung der Laufzeiten müssen wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie beruhen auf internationalen Qualitätsstandards und berücksichtigen den Stand der Technik.
3Die PostCom genehmigt die Methoden inklusive Messinstrumente.
Art. 33 Erreichbarkeit
1Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz.