Vorlage
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
4. Kapitel: Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
Art. 38 Angebote
1Die Grundversorgung umfasst Angebote für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz:
a. das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos;
b. die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten;
c. die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen;
d. die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto;
e. den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt.
2Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e stellt die PostFinance auf entsprechendes Begehren einen physischen oder elektronischen Beleg aus.
Art. 39 Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
1Der Zugang ist angemessen, wenn für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung die Dienstleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c–e zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten zugänglich sind.
2Die Methode zur Messung des Zugangs muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
3Das BAKOM genehmigt die Methode inklusive Messinstrumente.
Art. 40 Ausnahmen
1Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 38 ausschliessen, wenn:
a. nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen; oder
b. schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen.
2Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen.