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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
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Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.
Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen
1Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.
2Die Anbieterin sorgt durch schriftliche Vereinbarung dafür, dass ihre Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
Art. 6 Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht
1Die Anbieterin hat der PostCom mit Dokumenten wie Briefen, E-Mails oder Protokollen nachzuweisen, dass sie mit tariffähigen und repräsentativen Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führt.
2Der Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht ist innerhalb von sechs Monaten nach der ordentlichen Meldung zu erbringen.
Art. 7 Änderung des massgebenden jährlichen Umsatzerlöses
Ist eine Anbieterin nach Artikel 3 gemeldet und liegt ihr jährlicher Umsatzerlös während zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 500 000 Franken, so hat sie der PostCom die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss zu melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung der Änderung des jährlichen Umsatzerlöses gelten für die Anbieterin die Bestimmungen nach den Artikel 8-10.
2. Abschnitt: Vereinfachte Meldepflicht
Art. 8 Vereinfachte Meldung
1Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös von weniger als 500 000 Franken erzielen, haben sich bei der PostCom innerhalb von zwei Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit zu melden und ihr folgende Angaben zukommen zu lassen:
a. Name, Firma und Adresse;
b. Beschreibung der Dienstleistungen;
c. Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten.
2Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.
Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen
Anbieterinnen sind von folgenden Pflichten dieser Verordnung entbunden: