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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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b. Waren enthalten, deren Transport oder Konsum gesetzlich verboten ist; oder

c. Personen verletzen oder Sachschaden verursachen können.

2Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen diejenigen Postsendungen, welche aufgrund ihres Inhalts von der Beförderung ausgeschlossen sind.

2. Abschnitt: Förderung der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse

Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung

1Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Zeitungen, die:

a. abonniert sind;

b. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;

c. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;

d. mindestens einmal wöchentlich erscheinen;

e. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;

f. einen redaktionellen Anteil von durchschnittlich mindestens 60 Prozent aufweisen;

g. nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;

h. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen,

i. weder direkt noch indirekt von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;

j. kostenpflichtig sind;

k. eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;

l. zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Einzeltitel pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und

m. mit den Beilagen weniger als 1 kg wiegen.

2Als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Zeitung, die unter eigenem Titel erscheint und sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.